(1) Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber, die Verstöße zulässigerweise an eine interne oder externe Meldestelle nach diesem Gesetz oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union melden oder offenlegen, dürfen durch Organe juristischer Personen gemäß § 8 Abs. 1 als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
1. Kündigung, Entlassung oder Suspendierung vom Dienst oder vergleichbare Maßnahmen;
2. Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses;
3. Nichtumwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes Dienstverhältnis in Fällen, in denen eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer zu Recht erwarten durfte, ein unbefristetes Dienstverhältnis angeboten zu bekommen;
4. Versetzung, Dienstzuteilung, Verwendungsänderung Aufgabenverlagerung, Änderung des Dienstortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Dienstzeit;
5. Rücküberstellung oder Versagung einer Beförderung;
6. Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
7. nicht entsprechende Dienstbeurteilung;
8. Disziplinarmaßnahme, Ermahnung oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;
9. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
10. Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
11. Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste;
12. Erfassung der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
13. vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen;
14. Entzug einer Lizenz oder Genehmigung;
15. psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.
(2) Sofern vom Melderecht oder Offenlegungsrecht nach Maßgabe des Abs. 1 Gebrauch gemacht wurde, gelten Abs. 1 und § 20 sinngemäß auch für folgende Personen im Umkreis der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers:
1. natürliche Personen, die die Hinweisgeberin/den Hinweisgeber unterstützen;
2. natürliche Personen, die sonst mit der Hinweisgeberin/dem Hinweisgeber in Verbindung stehen und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit Benachteiligungen erleiden können;
3. juristische Personen, die im Eigentum der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers stehen oder für die die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber arbeiten oder mit denen die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit anderweitig in Verbindung steht.
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