(1) Die externe Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen und der Hinweisgeberin/dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten. Dies gilt nicht für anonyme Meldungen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 hat sich die externe Meldestelle eines Hinweisgebersystems zu bedienen, das so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben ist, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung gegebenen Informationen, insbesondere die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers und der betroffenen Person, gewährleistet ist und jenen Bediensteten der externen Meldestelle, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestellen betraut sind, der Zugriff auf diese Informationen verwehrt ist. Für den Fall, dass bei der externen Meldestelle Meldungen über Verstöße ohne Nutzung des hiefür vorgesehenen externen Hinweisgebersystems einlangen, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Meldungen vollständig und unverzüglich der/dem zuständigen Bediensteten übermittelt werden und die Identität der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers und der betroffenen Personen nicht offengelegt werden.
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