(1) Nachstehende juristische Personen sind zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems verpflichtet:
1. das Land;
2. Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen/Einwohnern; für die Zahl der Einwohnerinnen/Einwohner ist die gemäß § 15 Abs. 2 und 2a der Gemeindeordnung 1967 bestimmte Zahl maßgeblich;
3. Gemeindeverbände mit mindestens 50 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern,
4. durch Landesgesetz eingerichtete Selbstverwaltungskörper und sonstige durch Landesgesetz eingerichtete juristische Personen, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt wird, mit mindestens 50 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern.
(2) Interne Hinweisgebersysteme können von Gemeinden auch gemeinsam oder durch gemeinsame Behördendienste betrieben werden, sofern sichergestellt ist, dass die Anforderungen an die internen Hinweisgebersysteme (§ 10) eingehalten werden und die internen von den externen Hinweisgebersystemen getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.
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