(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine Meldung von Verstößen behindert oder zu behindern versucht oder die Hinweisgeberin/den Hinweisgeber oder eine Person gemäß § 19 Abs. 2 durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt;
2. gegen die Verpflichtungen nach den § 5, § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder § 16 Abs. 8 verstößt, die Vertraulichkeit der Identität einer Hinweisgeberin/eines Hinweisgebers zu wahren;
3. als Dienstnehmerin/Dienstnehmer oder Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer einer juristischen Person nach § 8 Abs. 1 wissentlich falsche Informationen über Verstöße an deren interne Meldestelle meldet;
4. als Hinweisgeberin/Hinweisgeber nach § 14 Abs. 1 wissentlich falsche Informationen über Verstöße an die externe Meldestelle meldet;
5. eine Hinweisgeberin/einen Hinweisgeber oder eine Person gemäß § 19 Abs. 2 durch eine Maßnahme gemäß § 19 Abs. 1 benachteiligt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall mit 10 000 Euro, zu bestrafen.
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