(1) Die externe Meldestelle hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt ihrer Internetseite insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
1. die Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern nach § 4;
2. die Kontaktdaten für die Vornahme von Meldungen, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob die Telefongespräche aufgezeichnet werden;
3. die Bediensteten, die für die Bearbeitung von Meldungen zuständig sind, insbesondere für die Übermittlung gemäß Abs. 2, die Entgegennahme von Meldungen und die Ergreifung entsprechender Folgemaßnahmen und die Aufrechterhaltung des Kontakts zur Hinweisgeberin/zum Hinweisgeber zwecks Erstattung von Rückmeldungen und erforderlichenfalls Anforderung weiterer Informationen;
4. die Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen;
5. die Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit von Meldungen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten;
6. die Art der aufgrund von Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen;
7. die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen;
8. die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten;
9. die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten.
(2) Auf Ersuchen sind Informationen nach Abs. 1 an eine interessierte Person zu übermitteln.
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