Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Verstöße : Handlungen und Unterlassungen, die in den Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 3 fallen und rechtswidrig sind oder dem Ziel oder Zweck der Unionsrechtsakte, die unter § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 3 fallen, zuwiderlaufen;
2. Informationen über Verstöße: Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder mögliche Verstöße, die in der Organisation, in der die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;
3. Meldung: die mündliche oder schriftliche Meldung von Informationen über Verstöße an eine interne oder externe Meldestelle;
4. Hinweisgeberin/Hinweisgeber: eine natürliche Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt;
5. betroffene Person: eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Meldung oder Offenlegung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist;
6. Offenlegung : das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße;
7. Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit : Zusammenhang in Hinblick auf berufliche Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Benachteiligungen ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden;
8. Folgemaßnahmen: von der internen oder externen Meldestelle ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder-)Einziehung von Mitteln oder Abschluss des Verfahrens;
9. Rückmeldung: die Information an die Hinweisgeberin/den Hinweisgeber über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen;
10. Benachteiligung : direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen in einem beruflichen Kontext, die durch eine interne oder externe Meldung oder Offenlegung ausgelöst werden und durch die der Hinweisgeberin/dem Hinweisgeber ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.
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