LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Hinweisgeberschutzgesetz – StHSchG§ 13

§ 13Externe Meldestelle

In Kraft seit 21. Juni 2022
Up-to-date

(1) Für die Erstattung und Behandlung von Meldungen von Verstößen gegen die vom Geltungsbereich des Gesetzes erfassten Unionsrechtsakte, soweit es sich dabei um Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes handelt, ist beim Amt der Landesregierung eine unabhängige Stelle mit der Bezeichnung „Externe Meldestelle“ eingerichtet. Die Landesregierung hat zur Besorgung der Aufgaben der externen Meldestelle besonders geschulte Bedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt für fünf Jahre. Die externe Meldestelle ist mit angemessenen Ressourcen auszustatten.

(2) Die Bediensteten sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Bediensteten sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung der Identität der Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber, der von der Meldung betroffenen Personen und der Personen gemäß § 19 Abs. 2 zu erteilen.

(3) Den Bediensteten steht unter Fortzahlung der Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Zeit zu.

(4) Die Bediensteten dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(5) Die Tätigkeit der Bediensteten ruht:

1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und

2. während der Zeit

a) der Suspendierung,

b) der Außerdienststellung,

c) einer Abwesenheit vom Dienst von länger als drei Monaten.

d) der Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes.

(6) Die Tätigkeit der Bediensteten endet:

1. mit dem Ablauf der Bestellungsdauer,

2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3. mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst,

4. durch Verzicht.

(7) Die Bediensteten sind mit Bescheid der Landesregierung abzuberufen, wenn sie

1. aus gesundheitlichen Gründen ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können oder

2. die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben oder

3. ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt haben oder

4. durch ein ordentliches Gericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurden.

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