§ 22 Verweise
In Kraft seit 21. Juni 2022
Up-to-date
(1) Verweise auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise auf die Richtlinie (EU) 2019/1937, sind als Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17, zu verstehen.
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