(1) Bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes kann die/der betroffene Landes-/Gemeinde-/Gemeindeverbandsbedienstete (im Folgenden Bedienstete), die Unwirksamkeit der ergriffenen Maßnahme geltend machen. Dieser Anspruch ist nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften spätestens binnen drei Monaten ab Kenntnis der ergriffenen Maßnahme geltend zu machen.
(2) Anstelle des Anspruchs nach Abs. 1 kann die/der betroffene Bedienstete den Ersatz des Vermögensschadens geltend machen oder eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verlangen. Diesfalls ist der Anspruch spätestens binnen sechs Monaten ab Kenntnis der ergriffenen Maßnahme geltend zu machen.
(3) In einem Verfahren nach Abs. 1 oder 2, in dem die betroffene/der betroffene Bedienstete eine Benachteiligung als Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung geltend macht, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für eine solche Meldung oder Offenlegung war. Der Dienstgeberin/Dem Dienstgeber obliegt es, zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.
(4) Ansprüche von Beamtinnen/Beamten gegenüber ihrer Dienstgeberin/ihrem Dienstgeber gemäß Abs. 1 sind bei der Dienstbehörde geltend zu machen.
(5) Abs. 2 und 3 gelten auch für alle sonstigen Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber, die zulässigerweise einen Verstoß in einer Angelegenheit der Gesetzgebung des Landes melden, mit der Maßgabe, dass es der juristischen Person gemäß § 8 Abs. 1 obliegt, zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.
(6) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist.
(7) Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber, begehen keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder von Geschäfts-, Betriebs- oder anderen Geheimnissen, soweit sie hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um den Verstoß aufzudecken.
(8) Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber, die im Sinne des § 4 Abs. 1 schutzwürdig sind, haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen einer berechtigten Meldung.
(9) Die in diesem Gesetz geregelten Rechte von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern, insbesondere das Benachteiligungsverbot, dürfen nicht durch vertragliche Regelungen, Beschäftigungsart oder Beschäftigungsbedingungen aufgehoben oder eingeschränkt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden