(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 aufgelisteten Rechtsakte der Union fallen und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:
1. öffentliches Auftragswesen,
2. Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
3. Produktsicherheit und -konformität,
4. Verkehrssicherheit,
5. Umweltschutz,
6. Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
7. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
8. öffentliche Gesundheit,
9. Verbraucherschutz,
10. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Meldung von Verstößen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsrechtsakten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Meldung von Verstößen gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Unionsrechtsakte über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen zur Verschaffung eines steuerlichen Vorteils, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
(4) Für die im Teil II des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 aufgelisteten sektorspezifischen Unionsrechtsakte gilt dieses Gesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und die betreffende Frage durch diese sektorspezifischen Rechtsakte nicht verbindlich geregelt ist.
(5) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften über den Schutz von Verschlusssachen und über die anwaltliche und notarielle Verschwiegenheitspflicht sowie die gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten der Angehörigen der Gesundheitsberufe und über das richterliche Beratungsergebnis nicht berührt. Weiters lässt dieses Gesetz die Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung 1975 unberührt.
(6) Dieses Gesetz gilt für anonyme Meldungen von Verstößen nur insoweit, als Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts haben, wenn ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und Schutzwürdigkeit im Sinne des § 4 besteht.
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