§ 9 Zugang zum internen Hinweisgebersystem
In Kraft seit 21. Juni 2022
Up-to-date
Zugang zum internen Hinweisgebersystem haben Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einer juristischen Person nach § 8 Abs. 1, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.
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