LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Hinweisgeberschutzgesetz – StHSchG§ 4

§ 4Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern

In Kraft seit 21. Juni 2022
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(1) Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber sind schutzberechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und Verstöße betreffen, die unter § 1 Abs. 2 und § 3 fallen.

(2) Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber, die unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen Verstoß an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union melden, sind in gleicher Weise gemäß dem 4. Abschnitt schutzberechtigt wie Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber, die eine Meldung an eine externe Meldestelle abgeben.

(3) Meldungen, die offenkundig falsch oder irreführend gegeben werden, sind von den Meldestellen, die sie erhalten, jederzeit mit der Nachricht an die Hinweisgeberin/den Hinweisgeber abzulehnen, dass derartige Meldungen Schadenersatzansprüche begründen und gegebenenfalls gerichtlich oder als Verwaltungsübertretungen (§ 25) verfolgt werden können.

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