StBHG
Ziel
§ 1aMenschen mit Behinderung
§ 2Voraussetzungen der Hilfeleistungen
§ 3Arten der Hilfeleistungen
§ 4Formen der Hilfeleistungen
§ 5Heilbehandlung
§ 6Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
§ 7Erziehung
§ 8Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt
§ 9Lebensunterhalt
§ 10Richtsätze
§ 11Gesamteinkommen
§ 12Anspruch der unterhaltsberechtigten Angehörigen
§ 16Tageseinrichtungen
§ 18Wohneinrichtungen
§ 20Mietzinsbeihilfe
§ 21Hilfe zum Wohnen
§ 21aFreizeitgestaltung
§ 22Familienentlastung
§ 22aPersönliches Budget
§ 24aZuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen
§ 25aZuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen
§ 30Beginn der Hilfeleistung
§ 31Auszahlung
§ 32Pfändung, Verpfändung und Übertragung von Ansprüchen
§ 33Ruhen des Anspruches
§ 34Anzeigepflicht
§ 35Rückzahlungspflicht
§ 36Einstellung der Zahlung
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1 Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
§ 1a
§ 1a Menschen mit Behinderung
(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;
2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
§ 2
§ 2 Voraussetzungen der Hilfeleistungen
(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
1. seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat,
2. eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates, die Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 13 NAG besitzt, über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 3 Asylgesetz 2005 oder über den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 verfügt und
3. zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist.
(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(4) Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 36/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 117/2021
§ 3
§ 3 Arten der Hilfeleistungen
Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
1. Heilbehandlung (§ 5);
2. Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6);
3. Erziehung (§ 7);
4. Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8);
5. Lebensunterhalt (§ 9);
6. Tageseinrichtungen (§ 16);
7. Wohneinrichtungen (§ 18);
8. (Anm.: entfallen)
9. Mietzinsbeihilfe (§ 20);
10. Hilfe zum Wohnen (§ 21);
11. Freizeitgestaltung (§ 21a);
12. Familienentlastung (§ 22);
13. Persönliches Budget (§ 22a);
14. Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 24a);
15. Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen (§ 25a);
16. Reisekosten (§ 38).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 1/2024
§ 4
§ 4 Formen der Hilfeleistungen
(1) Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Vollstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe in Anspruch nimmt. Es können auch mehrere teilstationäre Leistungen die Inanspruchnahme einer vollstationären Leistung ergeben.
2. Teilstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag in Einrichtungen gemäß § 43 Abs. 2 oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, (heilpädagogischen) Kindergärten oder Tageseinrichtungen in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder in Einrichtungen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen.
3. Ambulante Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung stundenweise Leistungen in Einrichtungen in Anspruch nimmt, die nicht unter Z. 2 fallen.
4. Mobile Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung sonstige, nicht unter Z. 1 bis 3 fallende Leistungen in oder außerhalb seiner Wohnung in Anspruch nimmt.
5. Geldleistung bedeutet, dass die Leistung in Geldeswert erbracht wird.
(3) Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden:
1. Vollstationär: § 5, § 7, § 18;
2. teilstationär: § 5, § 7, § 8, § 16, § 18;
3. ambulant: § 5, § 7, § 16, § 21a, § 22;
4. mobil: § 5, § 7, § 8, § 21, § 21a, § 22;
5. Geldleistungen: § 5 bis § 9, § 16 Abs. 2 und 3, § 20, § 21, § 21a, § 22, § 22a, § 24a, § 25a, § 38 und § 47 Abs. 9.
(4) Menschen mit Behinderung sind berechtigt, unter den für ihre Bedarfe in Frage kommenden gleichartigen Einrichtungen und Diensten zu wählen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 90/2024
2. Abschnitt
Hilfeleistungen
§ 5
§ 5 Heilbehandlung
(1) Hilfe zur Heilbehandlung wird gewährt für ärztliche Behandlung, Therapien, Heilmittel und Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten, wenn dadurch
a) eine Behebung oder
b) eine erhebliche Besserung der Beeinträchtigung oder
c) eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen erreicht werden kann oder
d) eine Verschlechterung der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen hintangehalten werden kann.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, für welche Therapien bis zu welchem Stundensatz und Ausmaß Kosten übernommen werden.
(3) Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem der nächstgelegenen geeigneten Erbringer der Leistung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014
§ 6
§ 6 Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
(1) Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung, Instandsetzung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.
(2) Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Beschaffung, Instandsetzung sowie den Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
(4) Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a zu begrenzen.
(5) In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.
(6) Ein Härtefall gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.
(7) Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen ist Hilfe durch Training, das die Selbständigkeit des Menschen mit Behinderung fördert und diesen befähigt, sein Leben in seiner gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen, zu gewähren. Hierzu zählen die Mobilitäts- und Orientierungstrainings, als auch die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
§ 7
§ 7 Erziehung
(1) Hilfe zur Erziehung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung zu erlangen. Das sind Kosten für
1. die Frühförderung,
2. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in Kinderkrippen und (heilpädagogischen) Kindergärten,
3. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten.
(2) Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen sowie der Schulassistenz nach dem StSchAG sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen. Im Einzelfall können auch ausschließlich die durch den behinderungsbedingten Mehrbedarf anfallenden Fahrtkosten im Rahmen des Schulbesuchs übernommen werden.
(3) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 83/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 1/2024, LGBl. Nr. 90/2024
§ 8
§ 8 Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt
(1) Hilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt ist Menschen mit Behinderung im erwerbsfähigen Alter zu gewähren, um deren Inklusion in ein berufliches Umfeld durch die Förderung der persönlichen, sozialen und arbeitsrelevanten Kompetenz und durch Erprobung zu unterstützen.
(2) Vorrangiges Ziel ist die Beschäftigung in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts, wobei Menschen mit Behinderung zum Zwecke der Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt auch in Betrieben von Leistungserbringern gemäß § 43 tätig sein können.
(3) Dem Menschen mit Behinderung gebührt eine monatliche Zuwendung in Höhe von 15 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a. Menschen mit Behinderung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt eine monatliche Zuwendung in Höhe von 20 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a.
(4) Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem Betrieb oder zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
§ 9
§ 9 Lebensunterhalt
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Menschen mit Behinderung unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu gewähren,
1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär betreut werden,
3. die eine Hilfe gemäß §§ 8, 16, 18 oder 21 erhalten oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen haben und
4. deren Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z. 1) nicht erreicht.
(2) Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.
(3) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
(4) Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 auf den Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ergänzt.
(5) Menschen mit Behinderung, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021
§ 10
§ 10 Richtsätze
(1) Die Landesregierung hat für die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen:
1. Richtsätze für die Bemessung der monatlichen Geldleistungen für
a) alleinstehend Unterstützte,
b) alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen,
c) Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft,
d) Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft, die Familienbeihilfe beziehen,
e) Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, und
f) Mitunterstützte gemäß lit. e, für die Familienbeihilfe bezogen wird;
2. einen Betrag, der dem alleinstehend Unterstützten und dem Hauptunterstützten in den Monaten Februar und August zur Abdeckung der Energiekosten gebührt;
3. einen Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand.
( 1 a) Die gemäß Abs. 1 festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen.
(2) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse des Menschen mit Behinderung erforderlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007
§ 11
§ 11 Gesamteinkommen
(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.
(2) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:
1. besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß § 10 berücksichtigt wurde,
2. besondere Beihilfen oder Leistungen, die auf Grund von Landesgesetzen gewährt werden,
3. pflegebezogene Geldleistungen,
4. Unterstützungen juristischer Personen (von Vereinen und Institutionen) sowie freiwillige Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
5. der zustehende Unterhalt gemäß § 231 ABGB,
6. die Zuwendung gemäß § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 2,
7. Taschengeld nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen,
8. Sonderzahlungen,
9. das Einkommen, das im Zusammenhang mit § 8 bezogen wird, bis zur Geringfügigkeitsgrenze.
(3) Von dem nach Abs. 1 und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:
1. die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern,
2. die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge,
3. die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und
4. für das Wohnen
a) jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Wohnung tatsächlich, jedoch begrenzt mit dem vertretbaren Wohnungsaufwand gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, zu entrichten hat,
b) zu leistende Annuitäten für Wohnungen oder Eigenheime,
c) die Betriebskosten gemäß den mietrechtlichen Bestimmungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
§ 12
§ 12 Anspruch der unterhaltsberechtigten Angehörigen
(1) Während der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß § 5, § 7, § 8 und § 18 Unterkunft und Verpflegung erhält (vollstationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9.
(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 ist wie folgt zu bemessen:
a) ist nur die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner vorhanden, so gilt diese/dieser als alleinstehend Unterstützte/Unterstützter;
b) gibt es mehrere unterhaltsberechtigte Angehörige, so gilt einer als Hauptunterstützter, die übrigen als Mitunterstützte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
§ 16
§ 16 Tageseinrichtungen
(1) Hilfe in Tageseinrichtungen zur Erhaltung oder Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten und Eingliederung in die Gesellschaft ist Menschen mit Behinderung zu gewähren, denen auf Grund ihres individuellen Hilfebedarfs Hilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8) nicht gewährt werden kann.
(2) Dem Menschen mit Behinderung gebührt bei teilstationärer Leistungsinanspruchnahme eine monatliche Zuwendung in Höhe von 10 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. a.
(3) Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung oder einem Dienst.
(4) Die Hilfe ist einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung in der Lage ist, eine Hilfeleistung gemäß § 8 in Anspruch zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
§ 18
§ 18 Wohneinrichtungen
Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen ist insbesondere durch Übernahme der Entgelte für Unterkunft und Betreuung zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014
§ 20
§ 20 Mietzinsbeihilfe
(1) Mietzinsbeihilfe ist Menschen mit Behinderung zu gewähren,
1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die erheblich bewegungsbehindert sind und aus diesem Grund einen erhöhten Platzbedarf haben,
3. die Inhaber einer Wohnung sind und
4. deren Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des eineinhalbfachen Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z 1) nicht erreicht.
(2) Als Mietzins gilt jener Betrag, den Menschen mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Benützung der Wohnung tatsächlich zu entrichten haben. Als Mietzins gelten auch die für Eigentumswohnungen, Eigenheime und Genossenschaftswohnungen zu leistenden Annuitäten und die Betriebskosten im Sinne der mietenrechtlichen Bestimmungen.
(3) Die Mietzinsbeihilfe gebührt in der Höhe jenes Betrages, der das Gesamteinkommen abzüglich der in § 11 Abs. 3 Z. 1 bis 3 vorgesehenen Abzugsposten und abzüglich des Mietzinses auf den eineinhalbfachen Richtsatz ergänzt. Sie darf höchstens die Hälfte des eineinhalbfachen Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a) betragen und die Höhe des Mietzinses nicht übersteigen.
(4) Der Anspruch besteht jedoch in voller Höhe nur für eine den Lebensumständen und dem erhöhten Platzbedarf angemessen große Wohnung.
(5) Leben mit anspruchsberechtigten Menschen mit Behinderung noch weitere Personen in der Wohnung in Haushaltsgemeinschaft, denen gegenüber sie keine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 231 ABGB haben, so ist der Mietzins nur anteilig je nach Anzahl der Personen der Berechnung gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014
§ 21
§ 21 Hilfe zum Wohnen
(1) Menschen mit Behinderung, die allein oder in einer Wohngemeinschaft leben und die keine Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen gemäß § 18 in Anspruch nehmen, können Hilfe zum Wohnen durch mobile Wohnbetreuung in Anspruch nehmen.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Hilfe zur mobilen Wohnbetreuung umfasst die Unterstützung und Qualifikation von Menschen mit Behinderung mit dem Ziel, ihre Kompetenz in der Durchführung der alltäglichen Verrichtungen und sonstigen Anforderungen, die selbstständiges Wohnen mit sich bringt, zu erhöhen.
(4) Von den monatlichen Kosten für die Hilfen gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
(5) In finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der Eigenanteil gemäß Abs. 4 verringert oder gänzlich erlassen werden.
(6) Ein Härtefall gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem jeweiligen Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
§ 21a
§ 21a Freizeitgestaltung
(1) Hilfe zur Freizeitgestaltung hat die Aufgabe, stundenweise an der Gestaltung der Freizeit des Menschen mit Behinderung mitzuwirken, wenn dazu der Mensch mit Behinderung nicht selbständig in der Lage ist und ihn seine Angehörigen im Sinne des § 36a AVG dabei nicht unterstützen können.
(2) Von den monatlichen Kosten für die Hilfen gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
(3) In finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der Eigenanteil gemäß Abs. 2 verringert oder gänzlich erlassen werden.
(4) Ein Härtefall gemäß Abs. 3 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.
(5) Das Land kann Erholungshilfen für Menschen mit Behinderung im Rahmen des Privatrechts fördern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021
§ 22
§ 22 Familienentlastung
(1) Hilfe zur Familienentlastung ist Menschen mit Behinderung, die von Angehörigen im Sinne des § 36a AVG oder ehemaligen Pflegepersonen ständig betreut werden, zur Entlastung der Angehörigen oder ehemaligen Pflegepersonen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz stundenweise zu gewähren.
(2) Von den monatlichen Kosten für die Hilfen gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
(3) In finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der Eigenanteil gemäß Abs. 2 verringert oder gänzlich erlassen werden.
(4) Ein Härtefall gemäß Abs. 3 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 94/2014
§ 22a
§ 22a Persönliches Budget
Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-beeinträchtigten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß § 18 zu ermöglichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
§ 24a
§ 24a Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen
(1) Ein Zuschuss für die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges wird gewährt, wenn diese Ausstattung auf Grund der individuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderung zur Erlangung oder Sicherstellung seiner Mobilität erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
1. die maximale Höhe des Zuschusses sowie
2. den Zeitraum, nach dem neuerlich ein solcher Zuschuss beantragt werden kann.
(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 94/2014
§ 25a
§ 25a Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen
(1) Ein Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen beim Neubau, beim Zubau und bei Änderungen von Wohnungen oder Wohnhäusern wird Menschen mit Behinderung gewährt, wenn der Neubau, der Zubau oder die baulichen Änderungen auf Grund der individuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderung erforderlich sind und die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient. Die Wohnung/Das Wohnhaus muss sich in der Steiermark befinden.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
1. die maximale Höhe des Zuschusses,
2. den erforderlichen Anteil der Eigenleistung,
3. den Zeitraum, nach dem neuerlich ein Zuschuss für die gleiche bauliche Änderung beantragt werden kann, und
4. die dem Antrag beizulegenden Unterlagen.
(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 94/2014
§ 30
§ 30 Beginn der Hilfeleistung
Die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 9) sowie die Mietzinsbeihilfe (§ 20) sind ab Antragstellung zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023
§ 31
§ 31 Auszahlung
Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 gebührt im April und Oktober in doppelter Höhe.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 12/2023
§ 32
§ 32 Pfändung, Verpfändung und Übertragung von Ansprüchen
(1) Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Mietzinsbeihilfe und auf die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Der Mensch mit Behinderung kann nur mit Zustimmung der Landesregierung seine in Abs. 1 genannten Ansprüche ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Landesregierung darf nur zustimmen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung oder seiner Angehörigen liegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011
§ 33
§ 33 Ruhen des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe ruht
a) während der Verbüßung einer mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe,
b) solange sich der Mensch mit Behinderung im Ausland aufhält,
c) solange der Mensch mit Behinderung auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers oder des Bundes im Rahmen der Kriegsopferversorgung bzw. der Versorgung nach dem Opferfürsorgegesetz oder der Sozialhilfe oder durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz in einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer stationären Einrichtungen nach dem Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetz untergebracht ist und Unterkunft sowie Verpflegung erhält; der Anspruch auf Mietzinsbeihilfe ruht jedoch nicht für den Eintritts- und Austrittsmonat, der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ruht zu 80 Prozent, 20 Prozent gebühren als monatliche Zuwendung.
(2) Das Ruhen nach Abs. 1 lit. b tritt nicht ein, wenn sich der Mensch mit Behinderung im Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält oder die Landesregierung die Gewährung der Hilfeleistung während des Auslandsaufenthaltes genehmigt. Die Landesregierung hat diese Genehmigung zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt vorwiegend dazu dient, den Gesundheitszustand oder die Weiterbildung des Menschen mit Behinderung zu verbessern.
(3) In Härtefällen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass der Mensch mit Behinderung durch die Einstellung der Mietzinsbeihilfe die Wohnung verliert, hat die Landesregierung vom Ruhen der Mietzinsbeihilfe abzusehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 90/2024
§ 34
§ 34 Anzeigepflicht
Der Mensch mit Behinderung oder dessen gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, jede Änderung in den für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Mietzinsbeihilfe maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Änderungen des Gesamteinkommens sind erst anzuzeigen, wenn sie mehr als 20 Euro im Monat betragen.
§ 35
§ 35 Rückzahlungspflicht
(1) Der Mensch mit Behinderung hat eine
1. zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt,
2. zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfe,
3. nicht zweckentsprechend verwendete oder zu Unrecht empfangene Hilfeleistung ‚Persönliches Budget
zurückzuzahlen.
(2) Die Rückzahlungspflicht hat zu unterbleiben, wenn
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat,
2. dies zu Härten für den Menschen mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie oder seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners gefährden würde oder
3. das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 90/2024
§ 36
§ 36 Einstellung der Zahlung
(1) Die Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Mietzinsbeihilfe ist mit dem Ende des Monats einzustellen, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind.
(2) Die Zahlung ist ferner einzustellen, solange sich der Mensch mit Behinderung trotz einer unter Androhung der Einstellung zu seinen Handen zugestellten Ladung ohne wichtigen Grund weigert, zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen.
§ 37
§ 37 Neuberechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Mietzinsbeihilfe und des Kostenbeitrages
(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind neu zu bemessen, sobald sich das Gesamteinkommen um mehr als 20 Euro monatlich oder der Richtsatz ändert. Sie gebühren im geänderten Ausmaß ab dem Monat, der auf die für die Neubemessung maßgebende Änderung folgt.
(2) Jede Änderung des für die Beitragsleistung maßgeblichen Sachverhaltes ist der Behörde bekannt zu geben. Änderungen des Gesamteinkommens oder des Pflegegeldes sind erst ab 20 Euro anzuzeigen. Die Behörde hat den auf Grund der Änderungen zu leistenden Beitrag neu festzusetzen. Der neu festgesetzte Beitrag ist ab dem der Änderung des Sachverhalts folgenden Monat zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021
§ 38
§ 38 Ersatz der Reisekosten
Dem Menschen mit Behinderung gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reisekosten, die ihm durch eine Ladung einer zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörde erwachsen.
3. Abschnitt
Kosten
§ 39
§ 39 Beiträge
(1) Menschen mit Behinderung haben zu den Kosten der Hilfeleistungen gemäß § 8 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Beiträge zu leisten. Als Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Beitrags ist das Gesamteinkommen gemäß § 11 heranzuziehen. Der Beitrag darf 80 % des Gesamteinkommens nicht überschreiten und darf den Lebensunterhalt im Sinne des § 9 nicht gefährden. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Gewährung der Hilfeleistung festzusetzen. Im Falle der Gewährung der Hilfeleistung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann der Beitrag auch im Nachhinein, jedoch unverzüglich, von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt werden.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Beiträge zu den Kosten der im Abs. 1 angeführten Hilfeleistungen gestaffelt nach dem Einkommen festzusetzen. Soweit diese Hilfeleistungen Leistungen gemäß § 9 nicht oder nur zum Teil umfassen, ist bei der Festsetzung des Beitrags das Ausmaß der nicht gedeckten Kosten für den Lebensunterhalt entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Zählen zum Gesamteinkommen gemäß § 11 Ansprüche des Menschen mit Behinderung auf Pensionsleistungen, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des festgelegten Beitrags, höchstens aber in Höhe der diesbezüglichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auf das Land oder die Stadt Graz über. Zählen zum Gesamteinkommen Ansprüche auf Leistungen Dritter auf Grund schadenersatzrechtlicher Bestimmungen, so kann das Land oder die Stadt Graz durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass diese Ansprüche bis zur Höhe des zu leistenden Beitrags auf das Land oder die Stadt Graz übergehen. Ist der gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Beitrag höher als diese übergehenden Ansprüche, so ist der darüber hinausgehende Betrag vom Menschen mit Behinderung selbst zu entrichten. Die Bezirkshauptmannschaften besorgen diese Angelegenheiten für das Land als Träger von Privatrechten.
(4) Bei der Inanspruchnahme von teilstationären Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 haben Menschen mit Behinderung 40 % des Pflegegeldes als Beitrag zu leisten. Über Antrag des Menschen mit Behinderung kann der Beitrag auf 20 % des Pflegegeldes herabgesetzt werden, wenn die Pflege und Betreuung auf Grund der Öffnungszeiten der Einrichtungen weniger als sieben Stunden täglich beträgt oder wenn bei längeren Öffnungszeiten im Einzelfall medizinisch begründet eine Pflege und Betreuung von weniger als sieben Stunden täglich länger als einen Kalendermonat möglich ist. Dem Menschen mit Behinderung hat bei teilstationären Hilfeleistungen mindestens 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben. Dieser Beitrag erfolgt unabhängig von der Beitragspflicht gemäß Abs. 1.
(5) Im Ein- und Austrittsmonat sind die Beiträge gemäß Abs. 1 und 4 sowie die Ansprüche, die gemäß Abs. 3 übergehen, zu aliquotieren. Eine Beitragspflicht entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung untergebracht ist, deren Öffnungszeiten sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz richten.
(6) Beiträge sind monatlich zu leisten. Bei tageweiser oder halbtägiger Betreuung in Einrichtungen ist der Beitrag entsprechend zu aliquotieren. Bei vorübergehender Abwesenheit aus einer Einrichtung für einen mehr als vierwöchigen durchgehenden Urlaub oder Krankenstand ist kein Beitrag zu leisten. Dasselbe gilt bei länger dauernder Abwesenheit für je weitere vier ununterbrochene Wochen.
(7) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 90/2024
§ 39a
§ 39a Ersatzpflicht der Erben
Die Erben eines Menschen mit Behinderung sind, soweit der Nachlass hierzu ausreicht, ersatzpflichtig für alle dem Menschen mit Behinderung gewährten Geldleistungen, die zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 36/2018, LGBl. Nr. 12/2023
§ 40
§ 40 Kostentragung
(1) Für die Tragung der Kosten der Hilfeleistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG), LGBl. Nr. 110/2023, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Land kann mit der Stadt Graz eine Vereinbarung über die unbedeckten Auszahlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 StSPLFG für Leistungen dieses Gesetzes für einen Zeitraum von drei Jahren abschließen (Globalbudget). Die Stadt Graz hat dem Land zu Budgetcontrollingzwecken alle zwei Monate eine Kostenaufstellung über dieses Globalbudget vorzulegen. Für das Globalbudget hat die Stadt Graz jährlich vorläufige Zwischenabrechnungen dem Land zu übermitteln. Am Ende des Vereinbarungszeitraumes ist eine Schlussrechnung von der Stadt Graz an das Land zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 110/2023
§ 41
§ 41 Kostentragung im Verhältnis zu anderen Bundesländern
(1) Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern richten sich nach den zwischen den Ländern geschlossenen Übereinkommen.
(2) Besteht mit einem anderen Bundesland Gegenseitigkeit, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
1. Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland trägt unter der Voraussetzung, dass diese Verlegung durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, weiterhin ausschließlich das Bundesland Steiermark die Kosten dieser Leistungen der Behindertenhilfe.
2. In allen nicht unter Z. 1 fallenden Fällen werden die Kosten für Leistungen der Behindertenhilfe bis zum Ende des Monats getragen, in dem der Hauptwohnsitz oder Aufenthalt eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland verlegt wurde.
3. Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in das Bundesland Steiermark zur Inanspruchnahme von Leistungen, sind die Kosten für diese Leistungen erst nach Ablauf des Monats nach der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
4. Abschnitt
Verfahren und Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe
§ 42
§ 42 Verfahren
(1) Anträge auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich unter Anschluss einer allfälligen weiteren Stellungnahme an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.
(2) Für die Entscheidungen gemäß Abs. 4 Z. 1 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen in der Steiermark seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2a) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. der Nachweis über bestehende Vertretungsrechte,
2. bei Hilfeleistungen
a) gemäß § 8, § 9, § 16 und § 18 die für die Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß § 11 erforderlichen Nachweise, insbesondere allfällige Pensions- und Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten;
b) gemäß § 22a der Selbsteinschätzungsbogen.
(3) Für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgenommen davon sind nur Hilfeleistungen nach § 6, die längstens einen Monat im Nachhinein beantragt werden dürfen.
(4) Behörde ist
1. die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren betreffend
a) das Vorliegen oder den Wegfall der Voraussetzungen (§§ 1a und 2),
b) die zu gewährende Hilfeleistung (§ 3, § 4 iVm § 47 Abs. 8 und 9),
c) die Einstellung und das Ruhen der gewährten Hilfeleistung,
d) Rückzahlungspflichten (§ 35),
e) Reisekosten (§ 38),
f) Beiträge (§ 39) und
g) der Ersatzpflicht der Erben (§ 39a);
2. die Landesregierung in allen anderen Angelegenheiten.
(5)
1. Nach Abs. 4 Z. 1 lit. a hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann gesondert zu entscheiden, wenn eine Behinderung offensichtlich nicht vorliegt.
2. a) Nach Abs. 4 Z 1 lit. b hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 8, § 16, § 18 und § 21 ein Gutachten des Sachverständigenteams gemäß Abs. 6 einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam hat im Rahmen einer personenzentrierten Begutachtung die individuellen Entwicklungsziele festzulegen. In allen übrigen Verfahren nach Abs. 4 Z. 1 lit. b kann ein Gutachten des Sachverständigenteams eingeholt werden, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde für notwendig erachtet. Menschen mit Behinderung, deren gesetzliche Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.
b) Würde durch die Einholung des Gutachtens das Verfahren derart verzögert, dass ein schwerer Nachteil für den Menschen mit Behinderung zu befürchten ist, ist vorläufig zu entscheiden. Sobald das Gutachten vorliegt, ist von Amts wegen zu überprüfen, ob die ursprünglich getroffene Entscheidung im Gutachten Deckung findet. Ist dies nicht der Fall, ist die ursprüngliche Entscheidung entsprechend abzuändern.
c) Sowohl auf Antrag des Menschen mit Behinderung als auch von Amts wegen ist jedenfalls nach Ablauf eines im ursprünglichen Gutachten vorgeschlagenen Zeitraumes eine Evaluierung der getroffenen Entscheidung zu veranlassen und nach Vorliegen des entsprechenden Sachverständigengutachtens allenfalls eine neue Entscheidung zu treffen. Der Mensch mit Behinderung, dessen gesetzlicher Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.
(6) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass für einen oder mehrere Bezirke jeweils Sachverständigenteams nach Abs. 5 eingerichtet werden. Diese Teams haben, je nach Antragstellung, aus den für die Beurteilung erforderlichen Sachverständigen zu bestehen. Dieses Kernteam hat nach Bedarf fallweise weitere Sachverständige beizuziehen bzw. Stellungnahmen von Einrichtungen einzuholen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 90/2024
§ 43
§ 43 Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe
(1) Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnitts beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie die Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß § 44a erfüllen.
(2) Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 vollstationär, teilstationär oder ambulant erbringen.
(3) Dienste der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 mobil erbringen.
(4) Sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer gemäß § 44a Abs. 10 und 11, die keine Bewilligung als Einrichtung oder Dienst der Behindertenhilfe aufweisen.
(5) Das Land Steiermark kann integrative Betriebe gemäß § 11 Behinderteneinstellungsgesetz fördern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
§ 43a
§ 43a Bedarfs- und Entwicklungsplan
Die Landesregierung hat alle fünf Jahre einen Bedarfs- und Entwicklungsplan zu erstellen und kann auf dessen Grundlage mit Verordnung den Bedarf an Plätzen für die vollstationäre, teilstationäre und ambulante Behindertenhilfe sowie für Krisenplätze festlegen; dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. die Ziele Selbstbestimmung und Teilhabe an der Gesellschaft;
2. eine regionale Versorgung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
§ 44
§ 44 Errichtungsbewilligung
(1) Die Errichtung von Einrichtungen der Behindertenhilfe ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich einzubringen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und es sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Identifikations- und Kontaktdaten der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers;
2. Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug;
3. Nachweis über die Verfügungsberechtigung;
4. Standort und Umgebung [Beschreibung der Lage(n) sowie örtliche(n) und infrastrukturelle(n) Gegebenheit(en)];
5. Einrichtungsgröße;
6. Leistungsart und Anzahl der Betreuungsplätze;
7. Betriebskonzept, das den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht;
8. Baubescheid mit den genehmigten Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung;
9. Raumbedarf/Raumauflistung;
10. brandschutztechnische Beschreibung;
11. Barrierefreiheit nach dem aktuellen Stand der Technik;
12. Krisenvorsorgekonzept für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung;
13. Konzept für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden.
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Anordnungen festlegen.
(3) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. ein Bedarf nach dem Bedarfs- und Entwicklungsplan (§ 43a) besteht und
2. der Antrag samt Unterlagen vollständig ist und diese dem aktuellen Stand der jeweiligen Fachdisziplin entsprechen.
(4) Die Errichtungsbewilligung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können auch befristet werden.
(5) Die Errichtungsbewilligung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren ab deren Rechtskraft keine Betriebsbewilligung gemäß § 44a erteilt wird. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Einrichtung zu verantworten sind, auf Antrag einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Betriebsbewilligung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – Fristverlängerung nachgewiesen werden kann.
(6) Die Errichtungsbewilligung erlischt auch mit Widerruf der Betriebsbewilligung gemäß § 45 oder Erlöschen der Betriebsbewilligung gemäß § 45a, sofern nicht binnen drei Jahren eine Betriebsbewilligung erwirkt wird.
(7) Ergeben sich nach Erteilung der Errichtungsbewilligung und innerhalb der Frist gemäß Abs. 5 erster oder zweiter Satz Änderungen betreffend die Errichtungsbewilligung, ist von der Landesregierung zu prüfen, ob diese einer Genehmigung bedürfen und hat die Einrichtung zutreffendenfalls einen entsprechenden Abänderungsantrag (Abs. 2) einzubringen, widrigenfalls keine Betriebsbewilligung erteilt werden kann. Ein solcher Abänderungsantrag hat keine Auswirkung auf die Frist gemäß Abs. 5 zweiter Satz.
(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Um- und Zubauten oder zusätzliche Betreuungsplätze.
(9) Inhaberinnen/Inhaber einer Errichtungsbewilligung haben der Landesregierung eine Rechtsnachfolge unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Inhaberin/Inhaber und Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger über den Rechtsübergang anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Meldung samt Nachweis bei der Landesregierung gehen die Rechte und Pflichten aus der Errichtungsbewilligung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
§ 44a
§ 44a Betriebsbewilligung
(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Behindertenhilfe ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen, wenn
1. die Eignung anhand des vorgelegten Betriebskonzeptes, das den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entsprechen muss, festgestellt wird;
2. die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen;
3. 3.
a) ein aktueller Umsetzungsbericht der Maßnahmen der brandschutztechnischen Beschreibung, des Krisenvorsorgekonzepts für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie des Konzepts für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden,
b) eine Errichtungsbewilligung (§ 44) und
c) eine Fertigstellungsanzeige oder Benützungsbewilligung nach den baurechtlichen Bestimmungen
vorliegen.
(2) Der Betrieb von Diensten der Behindertenhilfe ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und es sind folgende Unterlagen, die dem aktuellen Stand der jeweiligen Fachdisziplin entsprechen, anzuschließen:
1. Identifikations- und Kontaktdaten der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers;
2. Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug;
3. Nachweis über die Verfügungsberechtigung;
4. Leistungsart;
5. Standort und Umgebung [Beschreibung der Lage(n) sowie örtliche(n) und infrastrukturelle(n) Gegebenheit(en)];
6. Betriebskonzept, das den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht inklusive einem Gewaltschutzkonzept;
7. aktueller Umsetzungsbericht der Maßnahmen der brandschutztechnischen Beschreibung;
8. Barrierefreiheit nach dem aktuellen Stand der Technik.
(3) Der Betrieb von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe kann von der Landesregierung beauftragt werden, wenn sie auf einem Sonderkonzept beruhen und die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen.
(4) Erforderlichenfalls können von der Landesregierung zur Eignungsfeststellung weitere Unterlagen angefordert werden.
(5) Die Betriebsbewilligung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können auch befristet werden.
(6) Ergibt sich nach Erteilung der Betriebsbewilligung, dass trotz Erfüllung und Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen eine dem aktuellen Stand der jeweiligen Fachdisziplin entsprechende Betreuung von Menschen mit Behinderung, deren Interessen, Bedürfnisse und Menschenwürde nicht hinreichend gewährleistet sind, ist die Vorschreibung weiterer oder geänderter Nebenbestimmungen zulässig. Der mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
(7) Jede Änderung der für die Erteilung der Betriebsbewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist mitteilungs- und bewilligungspflichtig.
(8) Inhaberinnen/Inhaber einer Betriebsbewilligung haben der Landesregierung eine Rechtsnachfolge unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Inhaberin/Inhaber und Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger über den Rechtsübergang anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Meldung samt Nachweis bei der Landesregierung gehen die Rechte und Pflichten aus der Betriebsbewilligung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.
(9) Der Betrieb einer Einrichtung oder eines Dienstes kann für die Dauer von höchstens einem Jahr unter Aufrechterhaltung der Betriebsbewilligung zur Gänze oder teilweise ruhend gestellt werden. Das Ruhen des Betriebes ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Frist kann von der Landesregierung um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Betrieb nach der Ruhendstellung ohne Verschulden der Einrichtung oder des Dienstes nicht fristgerecht wiederaufgenommen werden kann. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist eingebracht werden.
(10) Keiner Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und deren Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht.
(11) Die Landesregierung kann im Rahmen eines Pilotprojektes die Erprobung von neuen Leistungen beauftragen. Die Dauer der Erprobung der einzelnen Pilotprojekte darf drei Jahre nicht überschreiten. Auf die Inanspruchnahme von derartigen Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
§ 45
§ 45 Widerruf der Betriebsbewilligung
(1) Werden bei einer Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Betriebsbewilligung gänzlich oder soweit möglich teilweise zu widerrufen, wenn
1. Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Interessen und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung befürchten lassen;
2. die Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals nicht den Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen entspricht;
3. die Einrichtung oder der Dienst wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder strafgerichtlich zu einer Strafe auf Grund eines Straftatbestands verurteilt wird, der einen einwandfreien Betrieb der Einrichtung oder des Dienstes nicht erwarten lässt;
4. eine sonstige Voraussetzung für die Betriebsbewilligung gemäß § 44a nicht mehr gegeben ist.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen von der Kontrollbehörde sofort zu treffen. Die Betriebsbewilligung ist mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen, wenn eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen mit Behinderung entsteht.
(3) Gleichzeitig mit dem Widerruf einer Betriebsbewilligung ist die Landesregierung verpflichtet, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung eine andere bedarfsgerechte und geeignete Betreuung zu suchen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
§ 45a
§ 45a Erlöschen der Betriebsbewilligung
Die Betriebsbewilligung erlischt, soweit der Betrieb
1. eingestellt wird, mit Verständigung oder Kenntnis der Landesregierung;
2. länger als nach § 44a Abs. 9 zulässig ruhend gestellt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
§ 46
§ 46 Leistungs- und Entgeltverordnung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
1. die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen,
2. die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung,
3. die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings,
4. die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Z. 1,
5. die Ab- und Verrechnung und
6. die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit von Hilfeleistungen.
(2) In der Verordnung können auch die Entgelte für Leistungen von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern gemäß § 44a Abs. 10 oder Geldleistungen geregelt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
§ 47
§ 47 Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe
(1) Die Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Einrichtungen erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Errichtungsbewilligung (§ 44) verfügen. Gemeinnützige Einrichtungen sind Einrichtungen, die im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden. Anerkannte Einrichtungen können mit dem Land den festgelegten Tagsatz (Abs. 6) für die zu erbringende Hilfeleistung verrechnen.
(2) Ein Antrag auf Anerkennung (Abs. 1) kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung (§ 44) gestellt werden, wird aber erst mit Rechtskraft der Betriebsbewilligung (§ 44a) rechtswirksam.
(3) Die Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Dienste erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Betriebsbewilligung (§ 44a) verfügen. Gemeinnützige Dienste sind Dienste, die im Sinne der §§ 34 ff BAO geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden. Anerkannte Dienste können mit dem Land den festgelegten Tagsatz (Abs. 6) für die zu erbringende Hilfeleistung verrechnen.
(4) Ein Antrag auf Anerkennung (Abs. 3) kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung (§ 44a) gestellt werden, wird aber erst mit Rechtskraft dieser Betriebsbewilligung rechtswirksam.
(5) Die Landesregierung kann die Anerkennung für integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen (§ 44a Abs. 10) sowie für Leistungen im Rahmen eines Sonderkonzepts (§ 44a Abs. 3) oder Pilotprojekts (§ 44a Abs. 11) zur Verrechnung der zu erbringenden Hilfeleistung erteilen. Gemeinnützige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die im Sinne der §§ 34 ff BAO geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden.
(6) Eine Verrechnung ist maximal in der Höhe der in der Leistungs- und Entgeltverordnung festgelegten Entgelte möglich. Bei Sonderkonzepten und Pilotprojekten gemäß § 44a Abs. 3 und 11 erfolgt die Verrechnung maximal in der Höhe der bescheidmäßig festgelegten Entgelte. Eine Direktverrechnung mit dem Menschen mit Behinderung ist nur im Falle von Hilfeleistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 5 möglich.
(7) Die Anerkennung erlischt,
1. mit Erlöschen der Errichtungsbewilligung;
2. wenn der Betrieb nicht innerhalb von drei Monaten ab Erteilung der Betriebsbewilligung aufgenommen wird;
3. wenn und soweit der Betrieb eingestellt wird;
4. soweit die Betriebsbewilligung entzogen wurde oder erloschen ist;
5. wenn und soweit der Betrieb im Zuge eines Insolvenzverfahrens eingestellt wird.
(8) Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer außerhalb der Steiermark mit adäquater Bewilligung des jeweiligen Bundeslandes/Staates dürfen mit dem Land die bewilligungsgemäß erbrachten Hilfeleistungen nur verrechnen, wenn eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit mit dem jeweiligen Bundesland/Staat besteht. Zur Verrechnung gelangen die im jeweiligen Bundesland/Staat verrechenbaren Sätze. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland/Staat vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch.
(9) Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46) geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 90/2024
§ 48
§ 48 Kontrolle
(1) Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer unterliegen der Kontrolle der Leistungen im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung, des jeweiligen Sonderkonzepts oder des Pilotvertrages.
(2) Den Organen der Landesregierung ist jederzeit Auskunft zu geben, Zutritt zu den Einrichtungen und Diensten zu gestatten sowie Einschau in die Akten, Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Diese Organe haben die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen und Dienste zu kontrollieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014
§ 49
§ 49 Datenverarbeitung
(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden:
1. zum Zweck der Eignungsfeststellung, Kontrolle und des Qualitätsmanagements:
a) von Einrichtungen und Diensten, die um eine Bewilligung nach diesem Gesetz ansuchen oder sonstigen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern: Bezeichnung der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister), Verfahrensdaten, Bescheiddaten, Daten von Klientinnen/Klienten;
b) von Personal der Einrichtungen, Dienste und sonstigen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer nach lit. a: Identifikationsdaten (Name, akad. Grad, Berufstitel, Geschlecht, Geburtsdatum), Qualifikationsnachweis (inkl. Fortbildungsnachweis), Ausbildungseinrichtung, Beschäftigungsausmaß, Strafregisterauszug, Sonderauskunft zu Sexualstraftäterinnen/Sexualstraftätern;
c) von Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adresse, Kontaktdaten, Gesundheitsdaten (Gutachten, Befunde), Verfahrensdaten, Bescheiddaten, Unterbringungswunsch, bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesellschaft und Soziales (GS);
d) von zur Unterbringung anfragestellenden Personen: Name, Adresse, Kontaktdaten, Gesundheitsdaten, Bescheiddaten, Verkehrsdaten, Unterbringungswunsch;
e) von potenziellem Personal der Einrichtungen und Dienste nach lit. a: Identifikationsdaten, Staatsbürgerschaft, Adresse, Kontaktdaten, Qualifikationsnachweis (inkl. Fortbildungsnachweis), Ausbildungseinrichtung, gewünschte Tätigkeit;
2. zum Zweck der Einrichtung und Aufgabenerfüllung der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung:
a) von Klientinnen/Klienten: Identifikationsdaten, Adresse, Kontaktdaten, Gesundheitsdaten, Bescheiddaten, gerichtliche Urteile, Beschlüsse, Unterlagen betreffend Beschwerden, Protokolle sowie Dokumentation;
b) von Angehörigen der Klientinnen/Klienten und sonstigen betroffenen Personen: Name, akad. Grad, Adresse, Kontaktdaten sowie Dokumentation;
c) von Vertreterinnen/Vertreter und Bediensteten der Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer: Name, akad. Grad, Adresse, Kontaktdaten sowie Dokumentation;
d) von gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern der Klientinnen/Klienten: Name, akad. Grad, Adresse, Kontaktdaten, Beschlüsse, Protokolle sowie Dokumentation;
e) von Beschwerden bzw. Nachforschungen betroffene Einrichtungen und Personen: Identifikationsdaten, Kontaktdaten, Unterlagen, Dokumentation.
(2) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 26 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen, zum Zweck der Prüfung der Gewährung, Ablehnung, Aberkennung oder Einstellung der Leistungen, der Entscheidung über Rückzahlungspflichten, der Einhebung von Kostenbeiträgen und Kostenersätze sowie der Leistungsverrechnung, verarbeitet werden:
1. von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und zuerkannt bekommen: Identifikationsdaten, Personenstand, Staatsbürgerschaft, Aufenthaltsstatus, Adresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsdaten, Daten zum Antrag, Daten über Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Bankdaten, wirtschaftliche Daten (insbesondere Einkommen, Beschäftigung, Leistungsbeziehung von anderen Sozialhilfeträgern, Pflegegelddaten, Grundversorgung, Schul- und Berufsbildung, Finanzamtsdaten, Arbeitsfähigkeit), Gesundheitsdaten, Sterbeurkunde, gerichtliche/polizeiliche Erhebungen/Akten, Daten über Kostenbeiträge, Kosten der zuerkannten Leistung, Verfahrensdaten, bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesellschaft und Soziales (GS);
2. von Vertreterinnen/Vertretern und Bevollmächtigten von Personen nach Z 1: Identifikationsdaten;
3. von Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen und Rechtsträgern von Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Leistungsangebot, Art der Leistungserbringung;
4. von (Haushalts-)Angehörigen der Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger: Identifikationsdaten, Personenstand, Verwandtschaftsverhältnis, Staatsbürgerschaft, Kinderanzahl, Adresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsdaten, Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Leistungsempfängerin/dem Leistungsempfänger, bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesellschaft und Soziales (GS);
5. von Erbinnen/Erben der Leistungsempfängerinnen/des Leistungsempfängers: Identifikationsdaten, Personenstand, Staatsbürgerschaft, Adresse, Kontaktdaten, Bankdaten, Höhe des Nachlasses, Sterbeurkunde der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers, Daten über Kostenersätze, Verfahrensdaten.
(3) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der/dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine Betroffene/ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist die/der Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(4) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
1. die Verarbeitung von Daten und die Einsichtnahme in diese nur durch dazu berechtigte Personen erfolgen kann;
2. eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Dritte verhindert wird;
3. alle Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß protokolliert werden;
4. die Verarbeitung den Grundsätzen der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit entspricht.
(5) Die nach Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auf Anfrage den Sozialversicherungsträgern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, dem Träger der Sozialunterstützung, dem Arbeitsmarktservice, dem Sozialministeriumservice und dem Land zur Vollziehung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes elektronisch übermittelt werden, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden. Eine Datenübermittlung auf Anfrage ist auch an Organe des Bundes und andere öffentliche Stellen im Rahmen der Vollziehung des Bundes sowie an das Land zulässig, soweit diese Daten zur Gewährung von Leistungen, die mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind, erforderlich sind.
(6) Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz und dürfen folgende personenbezogene Daten von Leistungsbezieherinnen/Leistungsbeziehern verarbeiten, sofern dies zum Zweck der Leistungserbringung erforderlich ist: Identifikationsdaten, Adresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsdaten, Bankdaten, Gesundheitsdaten, Identifikationsdaten von Vertreterinnen/Vertretern und Bevollmächtigten, Identifikationsdaten von Haushaltsangehörigen, gerichtliche/polizeiliche Erhebungen/Akten, Daten über Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Schul- und Ausbildungsdaten und Daten über Kostenbeiträge.
(7) Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, sind überdies ermächtigt, zum Zweck der Eignungsfeststellung von (potenziellem) Personal Sonderauskünfte gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es ist umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2016, S. 20, zuletzt geändert durch den delegierten Beschluss 2016/790/EU, ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2016, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
(8) Die nach Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens 10 Jahre zu Dokumentationszwecken aufzubewahren, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden. Strafregisterauszüge und Sonderauskünfte zu Sexualstraftäterinnen/Sexualstraftätern gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 6 sind nach ihrer Überprüfung vom jeweils datenschutzrechtlich Verantwortlichen unverzüglich zu löschen.
(9) Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, die in Abs. 1 und 2 angeführten Daten, insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, Preisbestimmung, Planung, Umsetzung des Controllings, Statistik und Information zu verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 90/2024
§ 49a
§ 49a Amtshilfe und Auskunftspflichten
(1) Die Behörde ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der nach § 49 Abs. 1 und 2 festgelegten Zwecke erforderlich ist, folgende Abfragen durchzuführen:
1. Transparenzportalabfragen (§ 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012);
2. Verknüpfungsanfragen aus dem Zentralen Melderegister nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991);
3. Abfragen aus der Auskunftserteilung an Justiz- und Verwaltungsbehörden Webanwendung (AJ-WEB);
4. Pflegegeldabfragen (Pflegegeldinformation-PFIF).
(2) Folgende Behörden und Gerichte haben der Behörde in den Angelegenheiten des § 49 Abs. 1 und 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für die Entscheidung erforderliche personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln:
1. die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereiches;
2. die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger;
3. die Krankenanstaltenträger.
Sie haben überdies an der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.
(3) Personen, die Dienstgeberinnen/Dienstgeber eines Menschen mit Behinderung sind oder denen ein Mensch mit Behinderung zur Betreuung anvertraut oder denen gegenüber ein Mensch mit Behinderung unterhaltsberechtigt ist, sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörden alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind verpflichtet:
1. im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung der Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den Klientinnen/Klienten und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren sowie Nachweise der Gemeinnützigkeit vorzulegen;
2. folgende Daten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß an ein von der Landesregierung eingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln: personenbezogene Daten von Klientinnen/Klienten und Personal in anonymisierter Form, einrichtungsbezogene Daten und Verrechnungsdaten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
5. Abschnitt
Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung
§ 50
§ 50 Einrichtung und Zweck der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung
Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
§ 51
§ 51 Aufgaben und Rechte der Anwaltschaft
(1) Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung hat im Sinn der Zielsetzung des § 50 folgende Auf-gaben wahrzunehmen:
a) Beratung und Erteilung von Auskünften, soweit nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
b) Behandlung von Beschwerden und
c) Prüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen.
(2) Wird die Anwaltschaft mit Angelegenheiten befasst, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, sind alle zuständigen Organe und Dienststellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Rechtsträger von Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 2, Diensten der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 3 sowie sonstigen Leistungserbringern gemäß § 43 Abs. 4 verpflichtet, die Anwaltschaft in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Akteneinsicht zu gewähren.
(3) In Erfüllung der in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben hat die Anwaltschaft das Recht, die der Aufsicht des Landes unterliegenden teilstationären und vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe aufzusuchen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 110/2023
§ 52
§ 52 Leitung der Anwaltschaft
(1) Zur Leitung der Anwaltschaft ist von der Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Mitgliedes ein Anwalt für Menschen mit Behinderung zu bestellen.
(2) Die Stelle des Anwalts für Menschen mit Behinderung ist öffentlich auszuschreiben. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.
(3) Voraussetzungen für die Bestellung des Anwalts sind Erfahrungen auf dem Gebiet der Behindertenhilfe sowie Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften.
(4) Der Anwalt wird auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Die Landesregierung hat das Recht, den Anwalt aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder
2. der Anwalt gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
3. der Anwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
4. gegen den Anwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt oder er aufgrund einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt wurde.
(6) Die Rechtsbeziehungen des Anwalts und der übrigen Bediensteten der Anwaltschaft zum Land sind nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften zu regeln. Der Anwalt muss bei der Auswahl seiner Mitarbeiter gehört werden.
(7) Der Anwalt ist in Ausübung seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Der Anwalt ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(8) Zur Besorgung ihrer Geschäfte kann sich die Anwaltschaft des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen.
(9) Der Anwalt hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Anwaltschaft zu erstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 130/2014
6. Abschnitt
Monitoringausschuss
§ 53
§ 53 Monitoringausschuss
(1) Zur Überwachung der Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, in Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein Monitoringausschuss zu bilden.
(2) Der Monitoringausschuss gibt in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für Menschen mit Behinderung einschlägige Empfehlungen und Stellungnahmen gegenüber der Landesregierung ab. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die (Ersatz-)Mitglieder des Monitoringausschusses sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen. Der Monitoringausschuss hat der Landesregierung jährlich bis 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Jahr zu erstatten.
(3) Der Monitoringausschuss besteht aus folgenden stimmberechtigten (Z. 1 und 2) und beratenden (Z. 3) Mitgliedern:
1. fünf von den Selbstvertretungsorganisationen zu nominierende Menschen mit Behinderung;
2. zwei von der Steirischen Hochschulkonferenz zu nominierende Vertreterinnen/Vertreter der wissenschaftlichen Lehre, wobei die Lehrtätigkeit einer Vertreterin/eines Vertreters das Gebiet der Menschenrechte umfassen muss;
3. eine von der Landesregierung zu nominierende Vertreterin/ein von der Landesregierung zu nominierender Vertreter der für Angelegenheiten des Steiermärkischen Behindertengesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
Er kann bei Bedarf Expertinnen/Experten und Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Die Mitglieder des Monitoringausschuss werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt.
(5) Die Landesregierung hat einzelne (Ersatz-)Mitglieder auf deren Antrag hin, oder wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben, zu entheben.
(6) Die (Ersatz-)Mitgliedschaft endet
1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode, wobei die Mitglieder solange im Amt bleiben, bis neue Mitglieder bestellt sind,
2. durch Verzicht oder
3. durch Tod.
(7) Die (Ersatz-)Mitglieder des Monitoringausschuss sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(8) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter.
(9) Die (Ersatz-)Mitglieder des Monitoringausschuss üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben über ihren Antrag Anspruch auf Ersatz der den Bediensteten des Landes zustehenden Reisegebühren. Denselben Anspruch haben die gemäß Abs. 3 beigezogenen Expertinnen/Experten und Auskunftspersonen.
(10) Der Monitoringausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Das Land hat eine Geschäftsstelle für den Monitoringausschuss einzurichten. Mit der Führung der Geschäfte kann das Land eine private gemeinnützige Einrichtung beauftragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 54
§ 54 Gebühren- und Abgabenbefreiung
Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung und Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe (§ 44, § 44a, § 47) gilt:
1. alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit,
2. die Kosten für die amtswegige Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind von Amts wegen zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
§ 54a
§ 54a Rückwirkung von Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
§ 55
§ 55 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß § 44a betreibt;
2. eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß § 44a betreibt;
3. personenbezogene Daten (§ 49 Abs. 1 und 2) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in das von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Dateisystem einträgt;
4. die Kontrolle der Behörde (§ 48) behindert oder vereitelt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. gemäß Abs. 1 Z. 1 mit Geldstrafen bis 20.000 Euro;
2. gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 mit Geldstrafen bis 10.000 Euro
zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 90/2024
§ 55a
§ 55a Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
1. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch für die gesamten deutschen Erbländer der Österreichischen Monarchie – ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2024;
2. Asylgesetz 2005 – AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 221/2022;
3. Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. 22/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022;
4. Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2024;
5. Bundesgesetz über die Niederlassungs- und den Aufenthalt in Österreich – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2023;
6. Bundesgesetz über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968), BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 223/2022;
7. Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2023;
8. Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2023.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
§ 56
§ 56 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010
§ 5 6 a
§ 56a EU-Recht
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie umgesetzt: Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Abl. L 16 vom 23. 1. 2004, S. 044).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 87/2013
§ 57
§ 57 Übergangsbestimmungen
(1) Rechtskräftige Bescheide nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr.70/2001 treten spätestens mit 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(2) Innerhalb der Frist nach Abs. 1 ist von Amts wegen neu zu entscheiden.
(3) Bei Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 3 7 a Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001 gelten für die Verrechnung der Entgelte die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn die rechtskräftige Bewilligung den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst wurde oder ein Mensch mit Behinderung aufgenommen wird, welcher über einen Bescheid nach den geltenden Bestimmungen verfügt. Eine Übernahme von Pflegegebühren gemäß § 3 7 a Abs. 5 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes -geltenden Fassung endet spätestens mit 31. Dezember 2009.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende mobile und ambulante Dienste sind spätestens mit 31. Dezember 2009 von Amts wegen zu überprüfen und bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß § 47 mit Bescheid anzuerkennen. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007
§ 57a
§ 57a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 74/2007
(1) Menschen mit Behinderung, welchen eine Beschäftigungstherapie gemäß § 24 des Stmk. Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, oder eine Eingliederungshilfe gemäß § 8 des Stmk. Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, oder gemäß § 8 Abs. 1 Stmk. Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, gewährt wurde, gebührt mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 74/2007, das ist der 1. September 2007, Taschengeld gemäß § 8 Abs. 5 oder § 16 Abs. 2.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 74/2007 gemäß § 47 Abs. 2 und 4 in der Fassung Stmk. Behindertengesetz LBGl. Nr. 26/2004 abgeschlossenen Verträge mit Trägern der Behindertenhilfe außerhalb des Landes Steiermark bleiben für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses aufrecht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007
§ 57b
§ 57b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 69/2010
Die Behörde hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 bestehenden Rückersatzpflichten, die sich auf § 39 in den Fassungen vor der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 stützen und die nach § 39 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 beitragspflichtig sind, bescheidmäßig in Beiträge gemäß § 39 umzuwandeln. Bis zur Festsetzung der Beiträge sind die Kostenrückersätze weiter zu leisten. Die geleisteten Kostenrückersätze sind mit den ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 zu leistenden Beiträgen gegenzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2010
§ 57c
§ 57c Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 94/2014
(1) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß §§ 13, 14a und 15 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(2) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 8 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 8 im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen gemäß § 8b BAG treten mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 16 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 bewilligte Einrichtungen/anerkannte Dienste der Behindertenhilfe gelten als gemäß § 44 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 bewilligt.
(5) Die Landesregierung kann in der Leistungs- und Entgeltverordnung gemäß § 46 regeln, in welchem Verhältnis neue oder geänderte Leistungen, die aufgrund einer Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung festlegt werden, zu Leistungen vor Inkrafttreten der Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung stehen und inwieweit sich dies auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung bestehende Bewilligungen auswirkt. Bestehen solche Auswirkungen, dann sind die neuen und geänderten Leistungen mit Inkrafttreten der Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung zu erbringen. Die dafür erforderlichen Änderungen des Betriebskonzepts sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der jeweiligen Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
(6) Verträge mit Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 4 Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, und mit Diensten der Behindertenhilfe gemäß § 45 Abs. 7 Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 94/2014, bestanden haben, bleiben bestehen und gelten als Leistungsverträge gemäß § 47.
(7) Pilotprojekte gemäß § 43 Abs. 3 und § 45 Abs. 6 Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, können bis zum Ende des Pilotzeitraumes fortgeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 113/2015
§ 57d
§ 57d Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 1/2024
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 rechtskräftigen Bescheide gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 anhängigen Verfahren gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Bescheide nach diesem Absatz sind mit dem Schuljahr 2023/2024 zu befristen.
(3) Auf die Geldleistungen aufgrund von Bescheiden nach Abs. 1 und Abs. 2 ist hinsichtlich der Auszahlung und Kostentragung § 40 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024
§ 57e
§ 57e Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 90/2024
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligte Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe gelten als gemäß § 44a Abs. 1 und 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligt. Es bedarf keiner Errichtungsbewilligung gemäß § 44 und keiner Betriebsbewilligung gemäß § 44a. Einrichtungen der Behindertenhilfe haben der Landesregierung innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Krisenvorsorgekonzept für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie ein Konzept für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden vorzulegen und diese binnen zwei Jahren umzusetzen. Diese Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr erstreckt werden.
(2) Anträge auf Bewilligung von Einrichtungen gemäß § 44 Abs. 2 StBHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024, über die die Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 noch nicht entschieden hat, gelten als Anträge auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung gemäß § 44. Die in § 44 Abs. 2 festgelegten Angaben und Nachweise sind, sofern sie der Behörde noch nicht vorgelegt wurden, innerhalb einer von der Behörde festzulegenden Frist zu erbringen.
(3) Anträge auf Bewilligung von Diensten gemäß § 44 Abs. 3 StBHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024, über die die Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 noch nicht entschieden hat, gelten als Anträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 44a Abs. 2.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligte Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe auf Grundlage eines Sonderkonzepts gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 lit. b und Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024 gelten als gemäß § 44a Abs. 1 und 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligt. Es bedarf keiner Errichtungsbewilligung gemäß § 44 und keiner Betriebsbewilligung gemäß § 44a.
(5) Pilotprojekte gemäß § 44 Abs. 5 StBHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024 können bis zum Ende des Pilotzeitraumes fortgeführt werden.
(6) Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 einen Vertrag gemäß § 47 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024 mit dem Land abgeschlossen haben, gelten bis 1. Jänner 2030 als gemäß § 47 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 anerkannt. Wird der Antrag auf Anerkennung gemäß § 47 bis spätestens 31. Dezember 2030 gestellt, entfällt die Voraussetzung der gemeinnützigen Betriebsführung im Sinne der §§ 34 ff BAO.
(7) Menschen mit Behinderung, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 eine Leistung gemäß § 19 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 gewährt wird, sind diese Leistungen bis zum jeweiligen Bescheidende weiter zu gewähren, wenn die geforderten Voraussetzungen für die Gewährung weiterhin gegeben sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
§ 58
§ 58 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2004, in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 52 Abs. 7 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2004, in Kraft.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz von 9. Juli 1964 über die Hilfe für Menschen mit Behinderung (Behindertengesetz), LGBl. Nr. 316/1964, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007
§ 59
§ 59 Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des § 2 Abs. 4, des § 2 Abs. 5 lit. a, des § 2 Abs. 7 und 8, des § 3 Abs. 1 lit. h, k und n, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 5 und des § 7 letzter Satz, des § 8 Abs. 3, der §§ 9 und 10 Abs. 1 und 2, der § 11 und 12 Abs. 1, des § 13 Abs. 1, des § 14 lit. a und b, des § 15 Abs. 1, 2 und 3, der Überschrift des § 16 und Abs. 1 und 2, der Überschrift des § 17 und des § 17, des § 19, die Überschrift des § 20 und der §§ 20 und 22 Abs. 1 und 2, des § 23 zweiter Satz, der §§ 24 und 25 Abs. 2, 3 und 4, der §§ 26 und 27 Abs. 1, des § 28 Abs. 1, der Überschrift des § 29 und des § 29 Abs. 1 und 2, des § 33 Abs. 3 letzter Halbsatz, der Überschrift des § 39 und des § 39 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2 und 3, des § 39 Abs. 1 Z 3, des § 39 Abs. 1 Z 3 lit. b und c und d, des § 39 Abs. 3, des § 40 Abs. 2, des § 42 Abs. 4, des § 42 Abs. 4 lit. f, des § 42 Abs. 5 und 6 zweiter Satz, des § 43 Abs. 1 und 4, des § 44 Abs. 2, des § 45 Abs. 2 lit. a, des § 45 Abs. 7, des § 47 Abs. 1 Z 4 und 5, des § 48 Abs. 2, des § 51 Abs. 2 und 3, die Einfügung des § 2 Abs. 2 letzter Satz, des § 2 Abs. 4a, des § 4 Abs. 1a, des § 5 Abs. 2, des § 8 Abs. 5, des § 10 Abs. 1a, des § 22 Abs. 3, der §§ 29a und 39 Abs. 1 Z 3 letzter Satz, des § 42a, des § 43 Abs. 2a und 5, des § 45 Abs. 2 lit. d, des § 45 Abs. 8 und 9, des § 47 Abs. 1 Z 6, des § 47 Abs. 5, der §§ 56a, § 57a und des § 59 und der Entfall des § 2 Abs. 9, des § 39 Abs. 4, des § 56 und des § 58 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2007 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2007 , in Kraft.
(2) Die Einfügung des § 4 7 a durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2007 tritt mit 30. August 2007 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 57 Abs. 1, 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2007 tritt mit 24. Juni 2007 in Kraft.
(4) Der Entfall des § 58 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2007 tritt mit 30. Dezember 2006 in Kraft.
(5) Unbeschadet des Abs. 6 treten die Änderung der §§ 3, 39 und 43 Abs. 1 erster Satz und des § 47a Abs. 5 sowie die Einfügung der §§ 14a, 24a und 25a durch die Novelle LGBl. Nr. 4/2010 mit dem der Kund-machung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2010 , in Kraft.
(6) Die Änderungen des § 39 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4, soweit sie den Entfall des Kostenersatzes für den Besuch von heilpädagogischen Kindergärten betreffen, durch die Novelle LGBl. Nr. 4/2010 treten mit 1. September 2008 in Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Verfassungsbestimmung)‘ in § 52 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010 , in Kraft.
(8) Die Änderung des § 52 Abs. 5 und 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kund-machung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010 , in Kraft.
(9) Die Änderung des § 11 Abs. 2 Z. 6 und 7, der §§ 39 und 40 Abs. 9 und des § 42 Abs. 4 lit. e und f sowie die Einfügung des § 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2 Z. 8, der §§ 39a und 42 Abs. 2a, des § 42 Abs. 4 lit. g und des § 57b durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(10) Verordnungen auf Grund des § 39 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 können ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 9 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(11) Die Änderungen des § 12 Abs. 2 lit. a, der Überschriften der §§ 22 und 29, des § 22 Abs. 1 und 2, des § 29 Abs. 2, des § 35 Abs. 2 lit. b und des § 56 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010 , in Kraft.
(12) Die Änderungen des § 2 Abs. 6, des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2, der §§ 7 und 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 4 lit. a, der §§ 19 und 21 Abs. 1, des § 29 Abs. 1, der §§ 32, 35 und 37, des § 39 Abs. 5, des § 39a Abs. 2, des § 40 Abs. 2, des § 42 Abs. 2a, des § 43 Abs. 1, 3 und 5, des § 44 Abs. 1, des § 45 Abs. 1 und 2 lit. a, des § 45 Abs. 6, 7 und 9, der Überschrift des § 46, des § 47 Abs. 1, des § 47a Abs. 4, des § 48 Abs. 2, der §§ 49 und 55 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 sowie der Entfall des § 21 Abs. 2, die Anfügung des § 3 Abs. 1 lit. q, des § 4 Abs. 1a Z 5, des § 48 Abs. 3 und die Einfügung der §§ 22a und 47 Abs. 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011 , in Kraft.
(13) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 62/2011 können ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 62/2011 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 12 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(14) Die Änderungen des § 2 Abs. 5, des § 18, der Überschrift und der Abs. 4 bis 6 des § 39, des § 45 Abs. 9 und des § 55 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(15) Die Änderung des § 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 83/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(16) Die Änderung des § 52 Abs. 5 Z 4, des § 55 Abs. 1 Z 3 und 4 und der Überschrift des § 56a sowie der Entfall der §§ 42a und 55 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(17) Die Änderung des § 54 durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2014 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen, §§ 1 bis 4, § 5 Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 2 Z. 5, 6, 8, 9 und 10, § 12 Abs, 1, § 16, § 18, § 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 21a, § 22, § 22a, § 24a, § 25a, § 31, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 4, § 39a, § 40, § 41, § 42 Abs. 1 bis 2a, Abs. 3, 4 und 5, §§ 43 bis 48, § 49 Abs. 1, § 49a, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 5 Z. 4, § 53, § 54, § 54a, § 55 und § 57c mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2014 in Kraft; gleichzeitig treten §§ 13 bis 15, § 17, § 23, § 24, § 25 und §§ 26 bis 29a außer Kraft.
(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2014 tritt § 52 Abs. 2 mit 31. Dezember 2014 in Kraft.
(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2015 tritt § 57c Abs. 2 und 3 mit 30. Dezember 2015 in Kraft.
(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2018 treten § 2 Abs. 1 Z 2 und § 39a Abs. 1 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 49 und § 55 Abs. 1 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018 , in Kraft.
(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 treten
1. § 39 Abs. 6 mit 1. Jänner 2020 in Kraft,
2. § 39 Abs. 7 mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft und
3. das Inhaltsverzeichnis und § 57d mit 22. März 2020 in Kraft und § 57d mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
(24) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 treten
1. Abs. 23 Z 3 mit 8. April 2020 in Kraft;
2. § 57d mit 31. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft;
3. Abs. 23 Z 2 mit 31. Dezember 2020 in Kraft.
(25) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten in Kraft:
1. § 37 Abs. 2 mit 1. Jänner 2021 ;
2. § 4 Abs. 3 Z 5 und § 42 Abs. 5 Z 2 lit. a mit 1. Februar 2021 ;
3. § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 21a Abs. 5 und § 40 Abs. 2 und 3 mit 1. Juli 2021 .
(26) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 treten
1. Abs. 24 Z 2 mit 31. Dezember 2021 in Kraft;
2. § 2 Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2023 treten § 30, § 31 und § 39a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2023 , in Kraft.
(28) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 treten § 40, § 47 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(29) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 3, § 7 und § 57d mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(30) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 treten in Kraft:
1. § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 mit 1. September 2024 ;
2. das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Z 6, § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22a, § 33 Abs. 1 lit. c, § 35 Abs. 1 Z 3, § 39 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 5, § 42 Abs. 2a Z 2 lit. a, Abs. 4 Z 1 lit. b, Abs. 5 Z 2a erster Satz, § 43 Abs. 1 und 4, § 43a, § 44, § 44a, § 45, § 45a, § 46 Abs. 2, § 47, § 48 Abs. 1, § 49, § 49a, § 54 Einleitungssatz, § 55 Abs. 1, § 55a und § 57e mit 1. Jänner 2025 ; gleichzeitig treten § 3 Z 8 und § 19 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 83/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2014, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 130/2014, LGBl. Nr. 113/2015, LGBl. Nr. 36/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 113/2020, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 1/2024, LGBl. Nr. 90/2024