§ 18 Wohneinrichtungen
In Kraft seit 01. September 2014
Up-to-date
Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen ist insbesondere durch Übernahme der Entgelte für Unterkunft und Betreuung zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014
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