§ 54 Gebühren- und Abgabenbefreiung
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung und Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe (§ 44, § 44a, § 47) gilt:
1. alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit,
2. die Kosten für die amtswegige Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind von Amts wegen zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
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