LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Behindertengesetz§ 57e

§ 57eÜbergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 90/2024

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligte Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe gelten als gemäß § 44a Abs. 1 und 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligt. Es bedarf keiner Errichtungsbewilligung gemäß § 44 und keiner Betriebsbewilligung gemäß § 44a. Einrichtungen der Behindertenhilfe haben der Landesregierung innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Krisenvorsorgekonzept für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie ein Konzept für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden vorzulegen und diese binnen zwei Jahren umzusetzen. Diese Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr erstreckt werden.

(2) Anträge auf Bewilligung von Einrichtungen gemäß § 44 Abs. 2 StBHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024, über die die Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 noch nicht entschieden hat, gelten als Anträge auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung gemäß § 44. Die in § 44 Abs. 2 festgelegten Angaben und Nachweise sind, sofern sie der Behörde noch nicht vorgelegt wurden, innerhalb einer von der Behörde festzulegenden Frist zu erbringen.

(3) Anträge auf Bewilligung von Diensten gemäß § 44 Abs. 3 StBHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024, über die die Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 noch nicht entschieden hat, gelten als Anträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 44a Abs. 2.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligte Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe auf Grundlage eines Sonderkonzepts gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 lit. b und Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024 gelten als gemäß § 44a Abs. 1 und 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligt. Es bedarf keiner Errichtungsbewilligung gemäß § 44 und keiner Betriebsbewilligung gemäß § 44a.

(5) Pilotprojekte gemäß § 44 Abs. 5 StBHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024 können bis zum Ende des Pilotzeitraumes fortgeführt werden.

(6) Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 einen Vertrag gemäß § 47 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024 mit dem Land abgeschlossen haben, gelten bis 1. Jänner 2030 als gemäß § 47 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 anerkannt. Wird der Antrag auf Anerkennung gemäß § 47 bis spätestens 31. Dezember 2030 gestellt, entfällt die Voraussetzung der gemeinnützigen Betriebsführung im Sinne der §§ 34 ff BAO.

(7) Menschen mit Behinderung, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 eine Leistung gemäß § 19 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 gewährt wird, sind diese Leistungen bis zum jeweiligen Bescheidende weiter zu gewähren, wenn die geforderten Voraussetzungen für die Gewährung weiterhin gegeben sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024

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