(1) Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnitts beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie die Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß § 44a erfüllen.
(2) Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 vollstationär, teilstationär oder ambulant erbringen.
(3) Dienste der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 mobil erbringen.
(4) Sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer gemäß § 44a Abs. 10 und 11, die keine Bewilligung als Einrichtung oder Dienst der Behindertenhilfe aufweisen.
(5) Das Land Steiermark kann integrative Betriebe gemäß § 11 Behinderteneinstellungsgesetz fördern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
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