§ 50 Einrichtung und Zweck der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung
In Kraft seit 01. September 2014
Up-to-date
Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
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