§ 43a Bedarfs- und Entwicklungsplan
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Die Landesregierung hat alle fünf Jahre einen Bedarfs- und Entwicklungsplan zu erstellen und kann auf dessen Grundlage mit Verordnung den Bedarf an Plätzen für die vollstationäre, teilstationäre und ambulante Behindertenhilfe sowie für Krisenplätze festlegen; dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. die Ziele Selbstbestimmung und Teilhabe an der Gesellschaft;
2. eine regionale Versorgung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
Rückverweise
Keine Verweise gefunden