(1) Werden bei einer Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Betriebsbewilligung gänzlich oder soweit möglich teilweise zu widerrufen, wenn
1. Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Interessen und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung befürchten lassen;
2. die Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals nicht den Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen entspricht;
3. die Einrichtung oder der Dienst wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder strafgerichtlich zu einer Strafe auf Grund eines Straftatbestands verurteilt wird, der einen einwandfreien Betrieb der Einrichtung oder des Dienstes nicht erwarten lässt;
4. eine sonstige Voraussetzung für die Betriebsbewilligung gemäß § 44a nicht mehr gegeben ist.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen von der Kontrollbehörde sofort zu treffen. Die Betriebsbewilligung ist mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen, wenn eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen mit Behinderung entsteht.
(3) Gleichzeitig mit dem Widerruf einer Betriebsbewilligung ist die Landesregierung verpflichtet, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung eine andere bedarfsgerechte und geeignete Betreuung zu suchen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
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