StBHG
Gliederung
2. Abschnitt Hilfeleistungen
§ 30 § 30
Rückverweise
Die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 9) sowie die Mietzinsbeihilfe (§ 20) sind ab Antragstellung zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023
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