(1) Die Errichtung von Einrichtungen der Behindertenhilfe ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich einzubringen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und es sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Identifikations- und Kontaktdaten der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers;
2. Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug;
3. Nachweis über die Verfügungsberechtigung;
4. Standort und Umgebung [Beschreibung der Lage(n) sowie örtliche(n) und infrastrukturelle(n) Gegebenheit(en)];
5. Einrichtungsgröße;
6. Leistungsart und Anzahl der Betreuungsplätze;
7. Betriebskonzept, das den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht;
8. Baubescheid mit den genehmigten Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung;
9. Raumbedarf/Raumauflistung;
10. brandschutztechnische Beschreibung;
11. Barrierefreiheit nach dem aktuellen Stand der Technik;
12. Krisenvorsorgekonzept für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung;
13. Konzept für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden.
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Anordnungen festlegen.
(3) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. ein Bedarf nach dem Bedarfs- und Entwicklungsplan (§ 43a) besteht und
2. der Antrag samt Unterlagen vollständig ist und diese dem aktuellen Stand der jeweiligen Fachdisziplin entsprechen.
(4) Die Errichtungsbewilligung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können auch befristet werden.
(5) Die Errichtungsbewilligung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren ab deren Rechtskraft keine Betriebsbewilligung gemäß § 44a erteilt wird. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Einrichtung zu verantworten sind, auf Antrag einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Betriebsbewilligung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – Fristverlängerung nachgewiesen werden kann.
(6) Die Errichtungsbewilligung erlischt auch mit Widerruf der Betriebsbewilligung gemäß § 45 oder Erlöschen der Betriebsbewilligung gemäß § 45a, sofern nicht binnen drei Jahren eine Betriebsbewilligung erwirkt wird.
(7) Ergeben sich nach Erteilung der Errichtungsbewilligung und innerhalb der Frist gemäß Abs. 5 erster oder zweiter Satz Änderungen betreffend die Errichtungsbewilligung, ist von der Landesregierung zu prüfen, ob diese einer Genehmigung bedürfen und hat die Einrichtung zutreffendenfalls einen entsprechenden Abänderungsantrag (Abs. 2) einzubringen, widrigenfalls keine Betriebsbewilligung erteilt werden kann. Ein solcher Abänderungsantrag hat keine Auswirkung auf die Frist gemäß Abs. 5 zweiter Satz.
(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Um- und Zubauten oder zusätzliche Betreuungsplätze.
(9) Inhaberinnen/Inhaber einer Errichtungsbewilligung haben der Landesregierung eine Rechtsnachfolge unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Inhaberin/Inhaber und Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger über den Rechtsübergang anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Meldung samt Nachweis bei der Landesregierung gehen die Rechte und Pflichten aus der Errichtungsbewilligung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
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