(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß § 44a betreibt;
2. eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß § 44a betreibt;
3. personenbezogene Daten (§ 49 Abs. 1 und 2) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in das von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Dateisystem einträgt;
4. die Kontrolle der Behörde (§ 48) behindert oder vereitelt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. gemäß Abs. 1 Z. 1 mit Geldstrafen bis 20.000 Euro;
2. gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 mit Geldstrafen bis 10.000 Euro
zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 90/2024
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