(1) Der Mensch mit Behinderung hat eine
1. zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt,
2. zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfe,
3. nicht zweckentsprechend verwendete oder zu Unrecht empfangene Hilfeleistung ‚Persönliches Budget
zurückzuzahlen.
(2) Die Rückzahlungspflicht hat zu unterbleiben, wenn
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat,
2. dies zu Härten für den Menschen mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie oder seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners gefährden würde oder
3. das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 90/2024
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