(1) Während der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß § 5, § 7, § 8 und § 18 Unterkunft und Verpflegung erhält (vollstationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9.
(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 ist wie folgt zu bemessen:
a) ist nur die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner vorhanden, so gilt diese/dieser als alleinstehend Unterstützte/Unterstützter;
b) gibt es mehrere unterhaltsberechtigte Angehörige, so gilt einer als Hauptunterstützter, die übrigen als Mitunterstützte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
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