§ 45a Erlöschen der Betriebsbewilligung
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Die Betriebsbewilligung erlischt, soweit der Betrieb
1. eingestellt wird, mit Verständigung oder Kenntnis der Landesregierung;
2. länger als nach § 44a Abs. 9 zulässig ruhend gestellt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
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