(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 rechtskräftigen Bescheide gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 anhängigen Verfahren gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Bescheide nach diesem Absatz sind mit dem Schuljahr 2023/2024 zu befristen.
(3) Auf die Geldleistungen aufgrund von Bescheiden nach Abs. 1 und Abs. 2 ist hinsichtlich der Auszahlung und Kostentragung § 40 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024
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