(1) Die Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Einrichtungen erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Errichtungsbewilligung (§ 44) verfügen. Gemeinnützige Einrichtungen sind Einrichtungen, die im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden. Anerkannte Einrichtungen können mit dem Land den festgelegten Tagsatz (Abs. 6) für die zu erbringende Hilfeleistung verrechnen.
(2) Ein Antrag auf Anerkennung (Abs. 1) kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung (§ 44) gestellt werden, wird aber erst mit Rechtskraft der Betriebsbewilligung (§ 44a) rechtswirksam.
(3) Die Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Dienste erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Betriebsbewilligung (§ 44a) verfügen. Gemeinnützige Dienste sind Dienste, die im Sinne der §§ 34 ff BAO geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden. Anerkannte Dienste können mit dem Land den festgelegten Tagsatz (Abs. 6) für die zu erbringende Hilfeleistung verrechnen.
(4) Ein Antrag auf Anerkennung (Abs. 3) kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung (§ 44a) gestellt werden, wird aber erst mit Rechtskraft dieser Betriebsbewilligung rechtswirksam.
(5) Die Landesregierung kann die Anerkennung für integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen (§ 44a Abs. 10) sowie für Leistungen im Rahmen eines Sonderkonzepts (§ 44a Abs. 3) oder Pilotprojekts (§ 44a Abs. 11) zur Verrechnung der zu erbringenden Hilfeleistung erteilen. Gemeinnützige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die im Sinne der §§ 34 ff BAO geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden.
(6) Eine Verrechnung ist maximal in der Höhe der in der Leistungs- und Entgeltverordnung festgelegten Entgelte möglich. Bei Sonderkonzepten und Pilotprojekten gemäß § 44a Abs. 3 und 11 erfolgt die Verrechnung maximal in der Höhe der bescheidmäßig festgelegten Entgelte. Eine Direktverrechnung mit dem Menschen mit Behinderung ist nur im Falle von Hilfeleistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 5 möglich.
(7) Die Anerkennung erlischt,
1. mit Erlöschen der Errichtungsbewilligung;
2. wenn der Betrieb nicht innerhalb von drei Monaten ab Erteilung der Betriebsbewilligung aufgenommen wird;
3. wenn und soweit der Betrieb eingestellt wird;
4. soweit die Betriebsbewilligung entzogen wurde oder erloschen ist;
5. wenn und soweit der Betrieb im Zuge eines Insolvenzverfahrens eingestellt wird.
(8) Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer außerhalb der Steiermark mit adäquater Bewilligung des jeweiligen Bundeslandes/Staates dürfen mit dem Land die bewilligungsgemäß erbrachten Hilfeleistungen nur verrechnen, wenn eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit mit dem jeweiligen Bundesland/Staat besteht. Zur Verrechnung gelangen die im jeweiligen Bundesland/Staat verrechenbaren Sätze. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland/Staat vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch.
(9) Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46) geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 90/2024
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