§ 56 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
In Kraft seit 25. September 2010
Up-to-date
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010
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