(1) Die Behörde ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der nach § 49 Abs. 1 und 2 festgelegten Zwecke erforderlich ist, folgende Abfragen durchzuführen:
1. Transparenzportalabfragen (§ 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012);
2. Verknüpfungsanfragen aus dem Zentralen Melderegister nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991);
3. Abfragen aus der Auskunftserteilung an Justiz- und Verwaltungsbehörden Webanwendung (AJ-WEB);
4. Pflegegeldabfragen (Pflegegeldinformation-PFIF).
(2) Folgende Behörden und Gerichte haben der Behörde in den Angelegenheiten des § 49 Abs. 1 und 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für die Entscheidung erforderliche personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln:
1. die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereiches;
2. die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger;
3. die Krankenanstaltenträger.
Sie haben überdies an der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.
(3) Personen, die Dienstgeberinnen/Dienstgeber eines Menschen mit Behinderung sind oder denen ein Mensch mit Behinderung zur Betreuung anvertraut oder denen gegenüber ein Mensch mit Behinderung unterhaltsberechtigt ist, sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörden alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind verpflichtet:
1. im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung der Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den Klientinnen/Klienten und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren sowie Nachweise der Gemeinnützigkeit vorzulegen;
2. folgende Daten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß an ein von der Landesregierung eingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln: personenbezogene Daten von Klientinnen/Klienten und Personal in anonymisierter Form, einrichtungsbezogene Daten und Verrechnungsdaten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
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