(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Behindertenhilfe ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen, wenn
1. die Eignung anhand des vorgelegten Betriebskonzeptes, das den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entsprechen muss, festgestellt wird;
2. die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen;
3. 3.
a) ein aktueller Umsetzungsbericht der Maßnahmen der brandschutztechnischen Beschreibung, des Krisenvorsorgekonzepts für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie des Konzepts für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden,
b) eine Errichtungsbewilligung (§ 44) und
c) eine Fertigstellungsanzeige oder Benützungsbewilligung nach den baurechtlichen Bestimmungen
vorliegen.
(2) Der Betrieb von Diensten der Behindertenhilfe ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und es sind folgende Unterlagen, die dem aktuellen Stand der jeweiligen Fachdisziplin entsprechen, anzuschließen:
1. Identifikations- und Kontaktdaten der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers;
2. Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug;
3. Nachweis über die Verfügungsberechtigung;
4. Leistungsart;
5. Standort und Umgebung [Beschreibung der Lage(n) sowie örtliche(n) und infrastrukturelle(n) Gegebenheit(en)];
6. Betriebskonzept, das den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht inklusive einem Gewaltschutzkonzept;
7. aktueller Umsetzungsbericht der Maßnahmen der brandschutztechnischen Beschreibung;
8. Barrierefreiheit nach dem aktuellen Stand der Technik.
(3) Der Betrieb von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe kann von der Landesregierung beauftragt werden, wenn sie auf einem Sonderkonzept beruhen und die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen.
(4) Erforderlichenfalls können von der Landesregierung zur Eignungsfeststellung weitere Unterlagen angefordert werden.
(5) Die Betriebsbewilligung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können auch befristet werden.
(6) Ergibt sich nach Erteilung der Betriebsbewilligung, dass trotz Erfüllung und Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen eine dem aktuellen Stand der jeweiligen Fachdisziplin entsprechende Betreuung von Menschen mit Behinderung, deren Interessen, Bedürfnisse und Menschenwürde nicht hinreichend gewährleistet sind, ist die Vorschreibung weiterer oder geänderter Nebenbestimmungen zulässig. Der mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
(7) Jede Änderung der für die Erteilung der Betriebsbewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist mitteilungs- und bewilligungspflichtig.
(8) Inhaberinnen/Inhaber einer Betriebsbewilligung haben der Landesregierung eine Rechtsnachfolge unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Inhaberin/Inhaber und Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger über den Rechtsübergang anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Meldung samt Nachweis bei der Landesregierung gehen die Rechte und Pflichten aus der Betriebsbewilligung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.
(9) Der Betrieb einer Einrichtung oder eines Dienstes kann für die Dauer von höchstens einem Jahr unter Aufrechterhaltung der Betriebsbewilligung zur Gänze oder teilweise ruhend gestellt werden. Das Ruhen des Betriebes ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Frist kann von der Landesregierung um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Betrieb nach der Ruhendstellung ohne Verschulden der Einrichtung oder des Dienstes nicht fristgerecht wiederaufgenommen werden kann. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist eingebracht werden.
(10) Keiner Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und deren Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht.
(11) Die Landesregierung kann im Rahmen eines Pilotprojektes die Erprobung von neuen Leistungen beauftragen. Die Dauer der Erprobung der einzelnen Pilotprojekte darf drei Jahre nicht überschreiten. Auf die Inanspruchnahme von derartigen Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
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