Vergabenachprüfungsgesetz
§ 1*) Geltungsbereich und Zuständigkeiten
§ 2§ 2*) Gesondert anfechtbare Entscheidungen
§ 3§ 3*) Antragslegitimation
§ 4§ 4*) Arten der Nachprüfungsverfahren
§ 4a§ 4a*)Verfahrenshilfe
§ 5§ 5*) Inhalt der Anträge
§ 6§ 6*) Mitteilungspflichten
§ 7§ 7*) Fristen bei Nichtigerklärungsverfahren
§ 8§ 8*) Fristen bei Feststellungsverfahren
§ 9§ 9*) Parteistellung
§ 10§ 10*) Unzulässigkeit von Anträgen
§ 11§ 11*) Entscheidungsbefugnis, Allgemeines
§ 12§ 12*) Entscheidung vor dem Zuschlag oder Widerru
§ 13§ 13*) Entscheidung nach dem Zuschlag
§ 14§ 14*) Unwirksamerklärung des Vertrages
§ 15§ 15*) Aufhebung des Vertrages
§ 16§ 16*) Geldbuße
§ 17§ 17*) Entscheidung nach dem Widerruf
§ 18§ 18*) Unwirksamerklärung des Widerrufs
§ 19§ 19*) Änderung von Anträgen und der Entscheidung
§ 20§ 20*) Einstweilige Verfügungen
§ 21§ 21*) Entscheidungsfristen
§ 22§ 22*)Mutwillensstrafen
§ 23§ 23*) Gebühren
§ 24§ 24*) Gebührenersatz
§ 24a§ 24a*) Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 25§ 25*) Schlussbestimmungen
Vorwort
§ 1*) Geltungsbereich und Zuständigkeiten
§ 1
(1) Entscheidungen eines Auftraggebers in einem Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fällt, unterliegen der Nachprüfung durch das Landesverwaltungsgericht.
(2) In Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018
§ 2*) Gesondert anfechtbare Entscheidungen
§ 2
Welche Entscheidungen eines Auftraggebers gesondert anfechtbar sind, ergibt sich aus den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 42/2012, 41/2018, 33/2019
§ 3*) Antragslegitimation
§ 3
Ein Unternehmer kann nur dann die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragen, wenn er
a) ein Interesse an einem dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 unterliegenden Vertrag hat oder hatte, und
b) durch die behauptete Rechtswidrigkeit einen Schaden erleidet oder
zu erleiden droht.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 42/2012, 41/2018
§ 4*) Arten der Nachprüfungsverfahren
§ 4
(1) Die Nachprüfungsverfahren beim Landesverwaltungsgericht sind Nichtigerklärungsverfahren (Abs. 2) oder Feststellungsverfahren (Abs. 3).
(2) Ein Unternehmer kann beantragen, dass eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit für nichtig erklärt wird.
(3) Ein Unternehmer kann die Feststellung beantragen, dass
a) wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2018 (das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 oder das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012) oder hierzu ergangener Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde; oder
b) das Vergabeverfahren rechtswidriger Weise ohne Vergabebekanntmachung oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde; oder
c) die Zuschlags- oder Widerrufsentscheidung rechtswidriger Weise nicht mitgeteilt wurde; oder
d) der Zuschlag bei einer Vergabe aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 erteilt wurde; oder
e) der Widerruf rechtswidrig war; oder
f) der Auftraggeber trotz erheblichen Überschreitens der Zuschlagsfrist das Vergabeverfahren weder durch Zuschlag oder Widerruf beendet noch sonst in angemessener Weise fortgesetzt hat, obwohl der Antragsteller darum ersucht hat.
(4) Ein Unternehmer kann in einem Feststellungsantrag nach Abs. 3 lit. b bis e auch den Antrag stellen, den Vertrag oder Widerruf für unwirksam zu erklären.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018
§ 4a § 4a*) Verfahrenshilfe
Verfahrenshilfe kann nur für die Einbringung von Feststellungsanträgen beantragt werden. Es gelten die Bestimmungen nach § 8a VwGVG sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
a) der Antrag ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen,
b) der Antrag ist innerhalb der im § 8 Abs. 1 festgelegten Frist einzubringen; für den Beginn der Frist gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß,
c) dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist,
d) die Frist für den Feststellungsantrag beginnt, sobald der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2018
§ 5*) Inhalt der Anträge
§ 5
Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens haben jedenfalls zu enthalten:
a) die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,
b) die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
c) eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss und des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers,
d) Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
e) die bestimmte Bezeichnung der Rechte, in denen sich der Antragsteller als verletzt erachtet (Beschwerdepunkte),
f) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
g) ein bestimmtes Begehren, und
h) die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 41/2018
§ 6*) Mitteilungspflichten
§ 6
(1) Wenn ein Verfahrenshilfeantrag oder ein Nachprüfungsantrag einlangt, dann hat das Landesverwaltungsgericht unverzüglich den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle zu verständigen. Die Verständigung bei Nachprüfungsanträgen muss enthalten: die Bezeichnung des Auftraggebers, gegebenenfalls der vergebenden Stelle, des Vergabeverfahrens und der bekämpften Entscheidung, jeweils entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag.
(2) Wenn ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung einlangt, dann hat das Landesverwaltungsgericht auch unverzüglich den laut Nachprüfungsantrag in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger zu verständigen. Die Verständigung muss die im Abs. 1 zweiter Satz angeführten Angaben und einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 9 Abs. 2 enthalten.
(3) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines Antrages auf Nichtigerklärung unverzüglich im Internet auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss die im Abs. 1 zweiter Satz angeführten Angaben und einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 9 Abs. 2 enthalten. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn der Antrag offenkundig unzulässig ist.
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat in Nichtigerklärungsverfahren die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Internet auf seiner Homepage zu veröffentlichen. In Nichtigerklärungsverfahren zur Überprüfung der Zuschlagsentscheidung ist der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu verständigen. Die Veröffentlichung und die Verständigung müssen die im Abs. 1 zweiter Satz angeführten Angaben und einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 9 Abs. 2 enthalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 44/2013, 41/2018
§ 7*) Fristen bei Nichtigerklärungsverfahren
§ 7
(1) Anträge auf Nichtigerklärung einer Entscheidung sind beim Landesverwaltungsgericht innerhalb der folgenden Fristen einzubringen:
a) bei Entscheidungen, die dem Unternehmer persönlich mitgeteilt werden: binnen 15 Tagen, bei elektronischer Mitteilung der Entscheidung oder Mitteilung per Telefax binnen zehn Tagen; die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Mitteilung übermittelt bzw. bereitgestellt wird;
b) bei Entscheidungen, die dem Unternehmer durch Veröffentlichung bekanntgemacht werden: binnen zehn Tagen; die Frist beginnt am Tag der Veröffentlichung;
c) bei der Wahl eines Vergabeverfahrens ohne Bekanntmachung: bis zur Zuschlagserteilung; wenn die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, entsprechend den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 veröffentlicht wird:
bis zehn Tage nach der Veröffentlichung.
(2) Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlage, der sonstigen Entscheidungen während der Angebotsfrist, der Aufforderung zur Angebotsabgabe und der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen können jedenfalls bis zum siebten Tag vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten oder der Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen eingebracht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018
§ 8*) Fristen bei Feststellungsverfahren
§ 8
(1) Feststellungsanträge sind innerhalb von 30 Tagen beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Die Frist beginnt, sobald der Antragsteller vom Zuschlag oder vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Bei Feststellungsanträgen, die mit einem Antrag auf Unwirksamerklärung gemäß § 4 Abs. 4 verbunden sind, beginnt die Frist, sobald der Zuschlag oder Widerruf entsprechend den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 veröffentlicht oder dem Unternehmer mitgeteilt wird.
(3) Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zuschlag kann bei Feststellungsanträgen kein Antrag auf Unwirksamerklärung gemäß § 4 Abs. 4 mehr gestellt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018
§ 9*) Parteistellung
§ 9
(1) Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Führt eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durch, tritt sie als Partei des Nichtigerklärungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, wenn die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nichtigerklärungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; die §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nichtigerklärungsverfahren. Die §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Nichtigerklärungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen ab Veröffentlichung des Einganges (§ 6 Abs. 3) oder ab Verständigung vom Eingang (§ 6 Abs. 2) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
(3) Wenn mehrere Unternehmer einen Antrag auf Nichtigerklärung derselben Entscheidung gestellt haben, dann haben die jeweiligen Antragsteller in allen Nichtigerklärungsverfahren Parteistellung.
(4) Parteien des Feststellungsverfahrens sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile des Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, bildet sie mit dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Der Abs. 1 zweiter bis letzter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 41/2018
§ 10*) Unzulässigkeit von Anträgen
§ 10
(1) Ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung ist jedenfalls unzulässig,
a) wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;
b) wenn er nicht innerhalb der in § 7 genannten Fristen gestellt wird;
c) wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(2) Ein Feststellungsantrag ist jedenfalls unzulässig,
a) wenn er nicht innerhalb der in § 8 genannten Fristen gestellt wird;
b) wenn die behauptete Rechtswidrigkeit im Rahmen eines Nichtigerklärungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können;
c) wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(3) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jedenfalls unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006
§ 11*) Entscheidungsbefugnis, Allgemeines
§ 11
(1) Das Landesverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung an die geltend gemachten Beschwerdepunkte gebunden. Es hat tunlichst über alle Beschwerdepunkte zu entscheiden. Als Beschwerdepunkt kommt lediglich die Verletzung von Rechten aus dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 und den dazu ergangenen Verordnungen in Frage.
(2) Anträge müssen ohne weiteres Verfahren abgewiesen werden, wenn ihr Inhalt bereits erkennen lässt, dass
a) die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich nicht vorliegt oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht entsteht oder nicht zu entstehen droht; oder
b) die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat.
(3) Wenn eine Partei Unterlagen nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt, dann kann aufgrund der Behauptungen der nicht säumigen Parteien entschieden werden; auf diese Säumnisfolge muss aber zuvor hingewiesen worden sein.
(4) Anträge auf Nachprüfung haben keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018
§ 12*) Entscheidung vor dem Zuschlag oder Widerruf
§ 12
(1) Bis zum Zuschlag oder Widerruf ist das Landesverwaltungsgericht zuständig,
a) einstweilige Verfügungen zu erlassen (§ 20); oder
b) Entscheidungen des Auftraggebers für nichtig zu erklären; oder
c) festzustellen, dass der Auftraggeber trotz erheblichen Überschreitens der Zuschlagsfrist das Vergabeverfahren weder durch Zuschlag oder Widerruf beendet noch sonst in angemessener Weise fortgesetzt hat, obwohl der Antragsteller darum ersucht hat.
(2) Eine Entscheidung darf nur dann für nichtig erklärt werden (Abs. 1 lit. b), wenn sie wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hat.
(3) Eine Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 lit. b kann auch darin bestehen, dass diskriminierende Anforderungen in der Ausschreibung gestrichen werden.
(4) Eine Feststellung, dass der Auftraggeber das Vergabeverfahren weder beendet noch in angemessener Weise fortgesetzt hat (Abs. 1 lit. c), gilt als Widerruf.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013, 41/2018
§ 13*) Entscheidung nach dem Zuschlag
§ 13
(1) Nach dem Zuschlag ist das Landesverwaltungsgericht zuständig zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidrig war.
(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 kann das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Auftraggebers oder des Zuschlagsempfängers feststellen, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.
(3) Weiters ist das Landesverwaltungsgericht zuständig zur Erklärung der rückwirkenden Unwirksamkeit des Vertrages (§ 14), zur Aufhebung des Vertrages (§ 15) sowie zur Verhängung von Geldbußen (§ 16).
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013
§ 14*) Unwirksamerklärung des Vertrages
§ 14
(1) Der Vertrag muss rückwirkend (von Anfang an) für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht feststellt, dass
a) der Auftrag rechtswidriger Weise ohne vorherige Vergabebekanntmachung oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde; oder
b) die Zuschlagsentscheidung rechtswidriger Weise nicht mitgeteilt wurde; oder
c) der Zuschlag bei einer Vergabe aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 erteilt wurde.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Vertrag nicht rückwirkend für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht
a) gemäß § 13 Abs. 2 feststellt, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte;
b) über Antrag des Auftraggebers feststellt, dass zwingende Gründe des Allgemeininteresses das Fortbestehen des Vertrages rechtfertigen; wirtschaftliche Interessen kommen als zwingende Gründe nur in Betracht, wenn sie in keinem Zusammenhang mit dem Vertrag stehen und dazu führen, dass eine Unwirksamkeit des Vertrages unverhältnismäßige Folgen hätte; oder
c) den Vertrag gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 aufhebt.
(3) Im Unterschwellenbereich darf der Vertrag überdies nicht rückwirkend für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht über Antrag des Auftraggebers
a) feststellt, dass die Rechtsverletzung nach Abs. 1 nicht offenkundig war; oder
b) von der Unwirksamerklärung absieht, weil das Interesse des Auftraggebers an der Auftrechterhaltung des Vertragsverhältnisses – auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen – das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses überwiegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018
§ 15*) Aufhebung des Vertrages
§ 15
(1) Wenn die erbrachte Leistung nicht mehr oder nur wertvermindert zurückgestellt werden kann, dann muss das Landesverwaltungsgericht, wenn nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt, den Vertrag insoweit aufheben, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
(2) Wenn der Auftraggeber die Aufhebung des Vertrages beantragt, dann muss das Landesverwaltungsgericht den Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufheben, sofern das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten – auch unter Berücksichtigung allfälliger betroffener öffentlicher Interessen – das Interesse des Antragstellers an der Unwirksamerklärung des Vertrages überwiegt.
(3) Eine Aufhebung ist nicht zulässig, wenn die Erklärung der rückwirkenden Unwirksamkeit auch aus einem Grund nach § 14 Abs. 2 lit. a oder b oder Abs. 3 unterbleibt.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013
§ 16*) Geldbuße
§ 16
(1) Im Oberschwellenbereich muss das Landesverwaltungsgericht in den Fällen des § 14 Abs. 2 lit. b (zwingende Gründe des Fortbestehens des Vertrags) und des § 15 Abs. 1 und 2 (Aufhebung des Vertrages) eine Geldbuße verhängen.
(2) Die Geldbuße muss wirksam, abschreckend und angemessen sein. Sie darf 10 % der Auftragssumme nicht übersteigen.
(3) Bei der Bemessung der Geldbuße müssen insbesondere die folgenden Umstände erschwerend berücksichtigt werden:
a) das Ausmaß der Schädigung, das der Verstoß zur Folge hat;
b) die leichte Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit.
(4) Bei der Bemessung der Geldbuße muss insbesondere mildernd berücksichtigt werden, dass der Auftraggeber:
a) vor oder nach dem Verstoß Vorkehrungen getroffen hat, um derartige Verstöße zu verhindern;
b) die Folgen des Verstoßes wieder gut und erhebliche Beiträge zur Wahrheitsfindung gemacht hat;
c) bei seiner Entscheidung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit beachtet hat.
(5) Geldbußen fließen dem Sozialfonds zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013
§ 17*) Entscheidung nach dem Widerruf
§ 17
(1) Nach einem Widerruf ist das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Widerruf rechtswidrig war.
(2) Im Verfahren nach Abs. 1 kann das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Auftraggebers feststellen, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.
(3) Weiters ist das Landesverwaltungsgericht zuständig zur Erklärung der Unwirksamkeit des Widerrufs (§ 18).
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013
§ 18*) Unwirksamerklärung des Widerrufs
§ 18
(1) Ein Widerruf muss rückwirkend (von Anfang an) für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht feststellt, dass
a) der Widerruf rechtswidriger Weise ohne vorherige Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung und ohne rechtlich anerkannten Grund erfolgt ist, und überdies
b) das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers an der Beendigung des Vergabeverfahrens (einschließlich allfälliger öffentlicher Interessen) überwiegt.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Widerruf nicht für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Auftraggebers feststellt, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013
§ 19*) Änderung von Anträgen und der Entscheidungsbefugnis
§ 19
(1) Nichtigerklärungsverfahren, die nach dem Zuschlag oder Widerruf anhängig sind, müssen über Antrag einer Partei in ein Feststellungsverfahren übergeleitet werden.
(2) Der Antrag muss innerhalb der Frist des § 8 eingebracht werden. Wurde in einem Nichtigerklärungsverfahren Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, dann ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber gehemmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013
§ 20*) Einstweilige Verfügungen
§ 20
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu verfügen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann nur von Personen gestellt werden, denen die Antragsvoraussetzungen gemäß § 3 nicht offensichtlich fehlen. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit durch einen Nichtigerklärungsantrag bekämpft werden könnte. Wenn kein Antrag auf Nichtigerklärung fristgerecht gestellt wird, dann ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen; eine allenfalls bereits erlassene einstweilige Verfügung tritt außer Kraft, wovon die Parteien zu verständigen sind.
(3) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Er hat zu enthalten:
a) die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
b) eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
c) die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
d) die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
e) die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und der Zeit, für die sie beantragt wird, und
f) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht worden ist.
(4) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist keine einstweilige Verfügung zu erlassen. Ein solcher Beschluss ist dem Auftraggeber und dem Antragsteller zuzustellen.
(5) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(6) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind, oder zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(7) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das VVG.
(8) Anträge auf einstweilige Verfügung haben aufschiebende Wirkung, wenn mit der einstweiligen Verfügung die Erteilung des Zuschlages oder des Widerrufes, der Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Angebotsöffnung untersagt werden soll. Das Landesverwaltungsgericht hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle unverzüglich von einem solchen Antrag zu verständigen. Der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle darf – bei sonstiger Nichtigkeit – ab Einlangen dieser Verständigung bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes die Entscheidung, deren Untersagung beantragt wurde, nicht treffen.
(9) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 44/2013, 41/2018
§ 21*) Entscheidungsfristen
§ 21
(1) Über Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Werktagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate, bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich spätestens einen Monat nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 44/2013, 41/2018
§ 22 § 22*) Mutwillensstrafen
Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes. Keinesfalls darf sie 20.000 Euro bzw. bei Konzessionsvergabeverfahren 40.000 Euro überschreiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 41/2018
§ 23*) Gebühren
§ 23
(1) Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unterliegen einer Gebühr. Keiner Gebühr unterliegen Anträge auf Verfahrenshilfe (§ 4a), Anträge auf Überführung eines Nichtigerklärungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren (§ 19 Abs. 1), Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung (§ 20 Abs. 6) und Anträge auf Unwirksamerklärung des Vertrages oder Widerrufes (§ 4 Abs. 4).
(2) Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu bezahlen. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften müssen die Gebühr nur einmal bezahlen.
(3) Die Höhe der Gebühr und die Art der Einzahlung ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr für einen Antrag darf nicht mehr als 3.800 Euro betragen. Die Gebühr muss nach sachlichen Merkmalen abgestuft werden; als solche kommen insbesondere in Betracht: die Art des Antrages oder des Auftragsgegenstandes; der Wert des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist; der mit dem Verfahren verbundene Aufwand oder der Nutzen, der mit dem Antrag für den Antragsteller verbunden ist.
(4) Die Landesregierung kann vorsehen, dass sich die Gebührensätze jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres in dem Ausmaß ändern, in dem sich der durchschnittliche österreichische Verbraucherpreisindex des zweitvorangegangenen Jahres im Verhältnis zum Jahr 2004 geändert hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 41/2018
§ 24*) Gebührenersatz
§ 24
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat die Hälfte der Gebühr rückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zurückgezogen wird.
(2) Der Auftraggeber hat die Hälfte der Gebühr dem Antragsteller zu ersetzen, wenn er den Antragsteller klaglos stellt.
(3) Der Auftraggeber hat dem Antragsteller die Hälfte der Gebühr für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu ersetzen, wenn das Landesverwaltungsgericht die einstweilige Verfügung erlassen hat, der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren auch nur teilweise obsiegt und das Landesverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.
(4) Der Auftraggeber hat dem Antragsteller die Hälfte der Gebühr für einen Nachprüfungsantrag zu ersetzen, wenn der Antragsteller auch nur teilweise obsiegt und das Landesverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.
(5) Über den Gebührenersatz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 44/2013
§ 24a*) Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 24a
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht das VwGVG in Verbindung mit dem AVG – ausgenommen die §§ 1 bis 5 und den IV. Teil des AVG – sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
§ 25*) Schlussbestimmungen
§ 25
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Das Vergabegesetz, LGBl.Nr. 20/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 39/2000, Nr. 58/2001 und Nr. 14/2002, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Vergabegesetzes, LGBl.Nr. 20/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 39/ 2000, Nr. 58/2001 und Nr. 14/2002, über das Nachprüfungsverfahren sind auf jene Verfahren anzuwenden, die spätestens am 31. Dezember 2002 eingeleitet wurden. Dies gilt nicht für Vergabeverfahren, die im Falle der Aussetzung, einer Antragstellung auf Fällung einer Vorabentscheidung oder einer Aufhebung eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenats durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem Bundesvergabegesetz 2002 fortzuführen sind.
(4) Nachprüfungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 53/2006 eingeleitet worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 1/2003 und der dazu ergangenen Verordnung durchzuführen. Der Abs. 6 bleibt unberührt.
(5) Für die Nachprüfung von Vergabeverfahren, die nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 1/2003; dabei sind jedoch die Regelungen über die Schlichtungskommission und über das Schlichtungsverfahren nicht anzuwenden und anstelle der Regelung über Verwaltungsabgaben gelten die §§ 18 und 19 in der Fassung LGBl.Nr. 53/2006. Der Abs. 6 bleibt unberührt.
(6) In Vergabeverfahren, die nach dem 31. Jänner 2006 eingeleitet worden sind, gilt die Widerrufsentscheidung als gesondert anfechtbar; sie kann innerhalb der in der Anlage angeführten Frist bekämpft werden.
(7) Für die Nachprüfung von Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 17/2010 eingeleitet worden sind, gelten die Bestimmungen des Vergabenachprüfungsgesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 17/2010.
(8) Art. XLIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) Bis zum 31. März 2014 gilt für Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen Folgendes:
a) An den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichtete Anträge, die an seiner bisherigen Adresse einlangen, gelten als Anträge an das Landesverwaltungsgericht und als dort eingelangt.
b) Scheitert die Zustellung von an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Anträgen, können die Anträge binnen einer Woche beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom erfolglosen Zustellversuch Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(10) Das Gesetz über eine Änderung des Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl.Nr. 41/2018, tritt mit dem Tag in Kraft, der der Kundmachung des Vergaberechtsreformgesetzes 2018 im Bundesgesetzblatt folgt.
(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 10 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 10 beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 10 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 44/2013, 41/2018