(1) Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unterliegen einer Gebühr. Keiner Gebühr unterliegen Anträge auf Verfahrenshilfe (§ 4a), Anträge auf Überführung eines Nichtigerklärungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren (§ 19 Abs. 1), Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung (§ 20 Abs. 6) und Anträge auf Unwirksamerklärung des Vertrages oder Widerrufes (§ 4 Abs. 4).
(2) Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu bezahlen. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften müssen die Gebühr nur einmal bezahlen.
(3) Die Höhe der Gebühr und die Art der Einzahlung ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr für einen Antrag darf nicht mehr als 3.800 Euro betragen. Die Gebühr muss nach sachlichen Merkmalen abgestuft werden; als solche kommen insbesondere in Betracht: die Art des Antrages oder des Auftragsgegenstandes; der Wert des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist; der mit dem Verfahren verbundene Aufwand oder der Nutzen, der mit dem Antrag für den Antragsteller verbunden ist.
(4) Die Landesregierung kann vorsehen, dass sich die Gebührensätze jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres in dem Ausmaß ändern, in dem sich der durchschnittliche österreichische Verbraucherpreisindex des zweitvorangegangenen Jahres im Verhältnis zum Jahr 2004 geändert hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 41/2018
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