(1) Nichtigerklärungsverfahren, die nach dem Zuschlag oder Widerruf anhängig sind, müssen über Antrag einer Partei in ein Feststellungsverfahren übergeleitet werden.
(2) Der Antrag muss innerhalb der Frist des § 8 eingebracht werden. Wurde in einem Nichtigerklärungsverfahren Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, dann ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber gehemmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013
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