(1) Nach dem Zuschlag ist das Landesverwaltungsgericht zuständig zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidrig war.
(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 kann das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Auftraggebers oder des Zuschlagsempfängers feststellen, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.
(3) Weiters ist das Landesverwaltungsgericht zuständig zur Erklärung der rückwirkenden Unwirksamkeit des Vertrages (§ 14), zur Aufhebung des Vertrages (§ 15) sowie zur Verhängung von Geldbußen (§ 16).
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013
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