Verfahrenshilfe kann nur für die Einbringung von Feststellungsanträgen beantragt werden. Es gelten die Bestimmungen nach § 8a VwGVG sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
a) der Antrag ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen,
b) der Antrag ist innerhalb der im § 8 Abs. 1 festgelegten Frist einzubringen; für den Beginn der Frist gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß,
c) dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist,
d) die Frist für den Feststellungsantrag beginnt, sobald der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2018
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