(1) Bis zum Zuschlag oder Widerruf ist das Landesverwaltungsgericht zuständig,
a) einstweilige Verfügungen zu erlassen (§ 20); oder
b) Entscheidungen des Auftraggebers für nichtig zu erklären; oder
c) festzustellen, dass der Auftraggeber trotz erheblichen Überschreitens der Zuschlagsfrist das Vergabeverfahren weder durch Zuschlag oder Widerruf beendet noch sonst in angemessener Weise fortgesetzt hat, obwohl der Antragsteller darum ersucht hat.
(2) Eine Entscheidung darf nur dann für nichtig erklärt werden (Abs. 1 lit. b), wenn sie wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hat.
(3) Eine Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 lit. b kann auch darin bestehen, dass diskriminierende Anforderungen in der Ausschreibung gestrichen werden.
(4) Eine Feststellung, dass der Auftraggeber das Vergabeverfahren weder beendet noch in angemessener Weise fortgesetzt hat (Abs. 1 lit. c), gilt als Widerruf.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013, 41/2018
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