(1) Das Landesverwaltungsgericht hat die Hälfte der Gebühr rückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zurückgezogen wird.
(2) Der Auftraggeber hat die Hälfte der Gebühr dem Antragsteller zu ersetzen, wenn er den Antragsteller klaglos stellt.
(3) Der Auftraggeber hat dem Antragsteller die Hälfte der Gebühr für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu ersetzen, wenn das Landesverwaltungsgericht die einstweilige Verfügung erlassen hat, der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren auch nur teilweise obsiegt und das Landesverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.
(4) Der Auftraggeber hat dem Antragsteller die Hälfte der Gebühr für einen Nachprüfungsantrag zu ersetzen, wenn der Antragsteller auch nur teilweise obsiegt und das Landesverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.
(5) Über den Gebührenersatz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 44/2013
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