(1) Im Oberschwellenbereich muss das Landesverwaltungsgericht in den Fällen des § 14 Abs. 2 lit. b (zwingende Gründe des Fortbestehens des Vertrags) und des § 15 Abs. 1 und 2 (Aufhebung des Vertrages) eine Geldbuße verhängen.
(2) Die Geldbuße muss wirksam, abschreckend und angemessen sein. Sie darf 10 % der Auftragssumme nicht übersteigen.
(3) Bei der Bemessung der Geldbuße müssen insbesondere die folgenden Umstände erschwerend berücksichtigt werden:
a) das Ausmaß der Schädigung, das der Verstoß zur Folge hat;
b) die leichte Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit.
(4) Bei der Bemessung der Geldbuße muss insbesondere mildernd berücksichtigt werden, dass der Auftraggeber:
a) vor oder nach dem Verstoß Vorkehrungen getroffen hat, um derartige Verstöße zu verhindern;
b) die Folgen des Verstoßes wieder gut und erhebliche Beiträge zur Wahrheitsfindung gemacht hat;
c) bei seiner Entscheidung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit beachtet hat.
(5) Geldbußen fließen dem Sozialfonds zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013
Keine Verweise gefunden
Rückverweise