(1) Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Führt eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durch, tritt sie als Partei des Nichtigerklärungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, wenn die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nichtigerklärungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; die §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nichtigerklärungsverfahren. Die §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Nichtigerklärungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen ab Veröffentlichung des Einganges (§ 6 Abs. 3) oder ab Verständigung vom Eingang (§ 6 Abs. 2) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
(3) Wenn mehrere Unternehmer einen Antrag auf Nichtigerklärung derselben Entscheidung gestellt haben, dann haben die jeweiligen Antragsteller in allen Nichtigerklärungsverfahren Parteistellung.
(4) Parteien des Feststellungsverfahrens sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile des Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, bildet sie mit dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Der Abs. 1 zweiter bis letzter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 41/2018
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