(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Das Vergabegesetz, LGBl.Nr. 20/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 39/2000, Nr. 58/2001 und Nr. 14/2002, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Vergabegesetzes, LGBl.Nr. 20/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 39/ 2000, Nr. 58/2001 und Nr. 14/2002, über das Nachprüfungsverfahren sind auf jene Verfahren anzuwenden, die spätestens am 31. Dezember 2002 eingeleitet wurden. Dies gilt nicht für Vergabeverfahren, die im Falle der Aussetzung, einer Antragstellung auf Fällung einer Vorabentscheidung oder einer Aufhebung eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenats durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem Bundesvergabegesetz 2002 fortzuführen sind.
(4) Nachprüfungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 53/2006 eingeleitet worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 1/2003 und der dazu ergangenen Verordnung durchzuführen. Der Abs. 6 bleibt unberührt.
(5) Für die Nachprüfung von Vergabeverfahren, die nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 1/2003; dabei sind jedoch die Regelungen über die Schlichtungskommission und über das Schlichtungsverfahren nicht anzuwenden und anstelle der Regelung über Verwaltungsabgaben gelten die §§ 18 und 19 in der Fassung LGBl.Nr. 53/2006. Der Abs. 6 bleibt unberührt.
(6) In Vergabeverfahren, die nach dem 31. Jänner 2006 eingeleitet worden sind, gilt die Widerrufsentscheidung als gesondert anfechtbar; sie kann innerhalb der in der Anlage angeführten Frist bekämpft werden.
(7) Für die Nachprüfung von Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 17/2010 eingeleitet worden sind, gelten die Bestimmungen des Vergabenachprüfungsgesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 17/2010.
(8) Art. XLIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) Bis zum 31. März 2014 gilt für Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen Folgendes:
a) An den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichtete Anträge, die an seiner bisherigen Adresse einlangen, gelten als Anträge an das Landesverwaltungsgericht und als dort eingelangt.
b) Scheitert die Zustellung von an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Anträgen, können die Anträge binnen einer Woche beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom erfolglosen Zustellversuch Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(10) Das Gesetz über eine Änderung des Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl.Nr. 41/2018, tritt mit dem Tag in Kraft, der der Kundmachung des Vergaberechtsreformgesetzes 2018 im Bundesgesetzblatt folgt.
(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 10 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 10 beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 10 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 44/2013, 41/2018
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