(1) Wenn die erbrachte Leistung nicht mehr oder nur wertvermindert zurückgestellt werden kann, dann muss das Landesverwaltungsgericht, wenn nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt, den Vertrag insoweit aufheben, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
(2) Wenn der Auftraggeber die Aufhebung des Vertrages beantragt, dann muss das Landesverwaltungsgericht den Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufheben, sofern das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten – auch unter Berücksichtigung allfälliger betroffener öffentlicher Interessen – das Interesse des Antragstellers an der Unwirksamerklärung des Vertrages überwiegt.
(3) Eine Aufhebung ist nicht zulässig, wenn die Erklärung der rückwirkenden Unwirksamkeit auch aus einem Grund nach § 14 Abs. 2 lit. a oder b oder Abs. 3 unterbleibt.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013
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