(1) Die Nachprüfungsverfahren beim Landesverwaltungsgericht sind Nichtigerklärungsverfahren (Abs. 2) oder Feststellungsverfahren (Abs. 3).
(2) Ein Unternehmer kann beantragen, dass eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit für nichtig erklärt wird.
(3) Ein Unternehmer kann die Feststellung beantragen, dass
a) wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2018 (das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 oder das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012) oder hierzu ergangener Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde; oder
b) das Vergabeverfahren rechtswidriger Weise ohne Vergabebekanntmachung oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde; oder
c) die Zuschlags- oder Widerrufsentscheidung rechtswidriger Weise nicht mitgeteilt wurde; oder
d) der Zuschlag bei einer Vergabe aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 erteilt wurde; oder
e) der Widerruf rechtswidrig war; oder
f) der Auftraggeber trotz erheblichen Überschreitens der Zuschlagsfrist das Vergabeverfahren weder durch Zuschlag oder Widerruf beendet noch sonst in angemessener Weise fortgesetzt hat, obwohl der Antragsteller darum ersucht hat.
(4) Ein Unternehmer kann in einem Feststellungsantrag nach Abs. 3 lit. b bis e auch den Antrag stellen, den Vertrag oder Widerruf für unwirksam zu erklären.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018
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