(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu verfügen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann nur von Personen gestellt werden, denen die Antragsvoraussetzungen gemäß § 3 nicht offensichtlich fehlen. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit durch einen Nichtigerklärungsantrag bekämpft werden könnte. Wenn kein Antrag auf Nichtigerklärung fristgerecht gestellt wird, dann ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen; eine allenfalls bereits erlassene einstweilige Verfügung tritt außer Kraft, wovon die Parteien zu verständigen sind.
(3) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Er hat zu enthalten:
a) die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
b) eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
c) die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
d) die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
e) die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und der Zeit, für die sie beantragt wird, und
f) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht worden ist.
(4) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist keine einstweilige Verfügung zu erlassen. Ein solcher Beschluss ist dem Auftraggeber und dem Antragsteller zuzustellen.
(5) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(6) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind, oder zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(7) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das VVG.
(8) Anträge auf einstweilige Verfügung haben aufschiebende Wirkung, wenn mit der einstweiligen Verfügung die Erteilung des Zuschlages oder des Widerrufes, der Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Angebotsöffnung untersagt werden soll. Das Landesverwaltungsgericht hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle unverzüglich von einem solchen Antrag zu verständigen. Der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle darf – bei sonstiger Nichtigkeit – ab Einlangen dieser Verständigung bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes die Entscheidung, deren Untersagung beantragt wurde, nicht treffen.
(9) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 44/2013, 41/2018
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