(1) Wenn ein Verfahrenshilfeantrag oder ein Nachprüfungsantrag einlangt, dann hat das Landesverwaltungsgericht unverzüglich den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle zu verständigen. Die Verständigung bei Nachprüfungsanträgen muss enthalten: die Bezeichnung des Auftraggebers, gegebenenfalls der vergebenden Stelle, des Vergabeverfahrens und der bekämpften Entscheidung, jeweils entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag.
(2) Wenn ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung einlangt, dann hat das Landesverwaltungsgericht auch unverzüglich den laut Nachprüfungsantrag in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger zu verständigen. Die Verständigung muss die im Abs. 1 zweiter Satz angeführten Angaben und einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 9 Abs. 2 enthalten.
(3) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines Antrages auf Nichtigerklärung unverzüglich im Internet auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss die im Abs. 1 zweiter Satz angeführten Angaben und einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 9 Abs. 2 enthalten. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn der Antrag offenkundig unzulässig ist.
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat in Nichtigerklärungsverfahren die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Internet auf seiner Homepage zu veröffentlichen. In Nichtigerklärungsverfahren zur Überprüfung der Zuschlagsentscheidung ist der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu verständigen. Die Veröffentlichung und die Verständigung müssen die im Abs. 1 zweiter Satz angeführten Angaben und einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 9 Abs. 2 enthalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 44/2013, 41/2018
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