Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens haben jedenfalls zu enthalten:
a) die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,
b) die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
c) eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss und des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers,
d) Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
e) die bestimmte Bezeichnung der Rechte, in denen sich der Antragsteller als verletzt erachtet (Beschwerdepunkte),
f) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
g) ein bestimmtes Begehren, und
h) die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 41/2018
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