(1) Anträge auf Nichtigerklärung einer Entscheidung sind beim Landesverwaltungsgericht innerhalb der folgenden Fristen einzubringen:
a) bei Entscheidungen, die dem Unternehmer persönlich mitgeteilt werden: binnen 15 Tagen, bei elektronischer Mitteilung der Entscheidung oder Mitteilung per Telefax binnen zehn Tagen; die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Mitteilung übermittelt bzw. bereitgestellt wird;
b) bei Entscheidungen, die dem Unternehmer durch Veröffentlichung bekanntgemacht werden: binnen zehn Tagen; die Frist beginnt am Tag der Veröffentlichung;
c) bei der Wahl eines Vergabeverfahrens ohne Bekanntmachung: bis zur Zuschlagserteilung; wenn die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, entsprechend den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 veröffentlicht wird:
bis zehn Tage nach der Veröffentlichung.
(2) Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlage, der sonstigen Entscheidungen während der Angebotsfrist, der Aufforderung zur Angebotsabgabe und der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen können jedenfalls bis zum siebten Tag vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten oder der Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen eingebracht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018
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