(1) Nach einem Widerruf ist das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Widerruf rechtswidrig war.
(2) Im Verfahren nach Abs. 1 kann das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Auftraggebers feststellen, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.
(3) Weiters ist das Landesverwaltungsgericht zuständig zur Erklärung der Unwirksamkeit des Widerrufs (§ 18).
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013
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