Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes. Keinesfalls darf sie 20.000 Euro bzw. bei Konzessionsvergabeverfahren 40.000 Euro überschreiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 41/2018
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