(1) Ein Widerruf muss rückwirkend (von Anfang an) für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht feststellt, dass
a) der Widerruf rechtswidriger Weise ohne vorherige Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung und ohne rechtlich anerkannten Grund erfolgt ist, und überdies
b) das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers an der Beendigung des Vergabeverfahrens (einschließlich allfälliger öffentlicher Interessen) überwiegt.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Widerruf nicht für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Auftraggebers feststellt, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013
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